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Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
 
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
  
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Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.
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Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen (= Körperschaften des öffentlichen Rechts) folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im [[Föderalismus|föderalen]] Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.
  
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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - '''brüderlich bzw. solidarisch''' - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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===Was ist ein Sozialauftrag?===
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Gemäß § 88 SGB X kann ein staatlicher oder kommunaler Sozialleistungsträger als Auftraggeber ihm obliegende Pflichten durch einen anderen Leistungsträger oder dessen Verband mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Als die drei verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gelten:
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*Der Sozialauftrag ist zweckmäßig wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben (Beispiel: Ein örtlicher kirchlicher oder privater Kindergarten erfüllt den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Auftrag der Kommune).
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*Der Sozialauftrag ist zur Durchführung der Aufgaben zweckmäßig, weil es in der Kommune z.B. nicht genügend städtische Kindergartenplätze gibt.
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*Der Sozialauftrag an den kirchlichen oder privaten Kindergartenträger ist zweckmäßig auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (Beispiel: Es handelt sich bei den Anspruchsberechtigten um christliche Familien).
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Ein anderer, älterer deutscher Rechtsbegriff für Sozialauftrag ist Beleihung. Ein wesentlicher Teil, d.h. zumindest die Rechtsaufsicht muss immer beim Auftraggeber verbleiben. Dieser muss Aufträge über mehrere gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen (= öffentliche Ausschreibung).
  
 
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
 
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==
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==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
 
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
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Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung [[Natürlicher Wille|regelmäßig arbeiten möchten]].
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Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]] sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung [[Natürlicher Wille|regelmäßig arbeiten möchten]].
  
 
Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.
 
Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.
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==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
 
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
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Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
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Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der [[Eingliederungshilfe|Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben]] im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
  
 
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==
 
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==
 
In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).
 
In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).
  
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Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).
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Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der [[Eingliederungshilfe|Eingliederung]] in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).
  
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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Die Ehegatten sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).  
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Die Ehegatten (siehe: [[Personenstand]]) sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).  
  
 
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.
 
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.
  
 
==Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie==
 
==Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie==
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In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder. Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).  
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In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder (siehe: [[Personenstand]]). Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).  
  
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Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.  
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Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt.
  
 
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==
 
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==
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Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
 
Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
  
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die eheliche Lebensgemeinschaft; Polizeigesetze verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die [[Eherecht und Betreuung|eheliche Lebensgemeinschaft]]; [[Polizeirecht|Polizeigesetze]] verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
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* durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
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* durch [[Freier Wille|freiwillige]] Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
 
* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).
 
* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).
  
 
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
 
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.
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Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:
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'''Rechtsprechung'''
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'''LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15'''
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Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.
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'''LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25'''
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# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung
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# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.
  
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
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Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
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Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe]], bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
  
 
==Unterstützungspflicht des [[Krankenhaussozialdienst]]es==
 
==Unterstützungspflicht des [[Krankenhaussozialdienst]]es==
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Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten '''die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern'''. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu "[[Vertrauensperson]]en" [[Freier Wille|werden wollen]].   
 
Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten '''die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern'''. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu "[[Vertrauensperson]]en" [[Freier Wille|werden wollen]].   
  
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Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.
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Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale [[erweiterte Unterstützung]] sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.
  
 
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.
 
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.
  
 
Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am [[Arbeitsvertrag|Arbeitsplatz]] und in der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Gemeinde]] erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.
 
Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am [[Arbeitsvertrag|Arbeitsplatz]] und in der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Gemeinde]] erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.
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==Literatur==
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*Arnold/Hoffmann; Zur Stellung des rechtl. Betreuers als Garant für körperl. Unversehrtheit und Leben des Betreuten, ZfL 2025, 193
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*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6
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*Noll: Der Betreuer als Schutzgarant? BtR aktuell 2026, 73
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Beratung]]
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*[[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
−
* [[Eingliederungshilfe]]
+
* [[Beratung]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]
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* [[Eingliederungshilfe]], [[Assistenzleistungen]], [[Gesamtplanverfahren]]
 
* [[Inklusionsbetrieb]]
 
* [[Inklusionsbetrieb]]
 
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]]
 
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]]
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* [[Pflegeversicherung]]
 
* [[Pflegeversicherung]]
 
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
 
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]
−
* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]
+
* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Forensik]]
−
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]]
+
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Advance Care Planning]]
 
* [[Eherecht und Betreuung]]
 
* [[Eherecht und Betreuung]]
−
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]
+
* [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Personenstand]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]
 
* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?
 
* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?
 
* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Anzeigepflicht]]
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* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 
* [[Behördenbetreuer]]
 
* [[Behördenbetreuer]]
−
* [[Amtspflichtverletzung]]
+
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Zwangsvollstreckung]]
 
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
 
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]
 
* [[Einverständniserklärung]]
 
* [[Einverständniserklärung]]
−
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]
+
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
 
* [[Datenschutz]]
 
* [[Datenschutz]]
 
* [[Subsidiaritätsprinzip]]
 
* [[Subsidiaritätsprinzip]]
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* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
* [https://iris.who.int/handle/10665/349654 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung]
 
* [https://iris.who.int/handle/10665/349654 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung]
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* [https://gesunde-staedte-netzwerk.de Internetseite des Gesunde Städte-Netzwerks der Bundesrepublik Deutschland]
 
* [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/eu4health.html Aktionsprogramm der Europäischen Union im Bereich der Gesundheit 2021 - 2027 "EU4Health"]
 
* [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/eu4health.html Aktionsprogramm der Europäischen Union im Bereich der Gesundheit 2021 - 2027 "EU4Health"]
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 +
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

Aktuelle Version vom 4. September 2026, 11:24 Uhr

Allgemeines

Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.

Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen (= Körperschaften des öffentlichen Rechts) folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und Sozialhilfe durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. Bundesverband der Berufsbetreuer) in ganz Deutschland eine Rolle.

Die Träger der Sozialhilfe in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - brüderlich bzw. solidarisch - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der Sozialhilfe (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der Sozialhilfe bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen.

Was ist ein Sozialauftrag?

Gemäß § 88 SGB X kann ein staatlicher oder kommunaler Sozialleistungsträger als Auftraggeber ihm obliegende Pflichten durch einen anderen Leistungsträger oder dessen Verband mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Als die drei verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gelten:

  • Der Sozialauftrag ist zweckmäßig wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben (Beispiel: Ein örtlicher kirchlicher oder privater Kindergarten erfüllt den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Auftrag der Kommune).
  • Der Sozialauftrag ist zur Durchführung der Aufgaben zweckmäßig, weil es in der Kommune z.B. nicht genügend städtische Kindergartenplätze gibt.
  • Der Sozialauftrag an den kirchlichen oder privaten Kindergartenträger ist zweckmäßig auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (Beispiel: Es handelt sich bei den Anspruchsberechtigten um christliche Familien).

Ein anderer, älterer deutscher Rechtsbegriff für Sozialauftrag ist Beleihung. Ein wesentlicher Teil, d.h. zumindest die Rechtsaufsicht muss immer beim Auftraggeber verbleiben. Dieser muss Aufträge über mehrere gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen (= öffentliche Ausschreibung).

Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland

Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.

Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde

Die Unterstützungspflicht der deutschen Betreuungsbehörden (= Exekutive) gegenüber den Betreuungsgerichten (= Judikative) ist in § 11 BtOG gesetzlich geregelt.

Unterstützungspflicht der Betreuungsvereine gegenüber ihren ehrenamtlichen Rechtsbetreuenden mit Kooperationsvereinbarung

Nach dem Abschluss einer gegenseitigen Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung in Schriftform ist der Auftraggeber Betreuungsverein dem ehrenamtlichen Rechtsbetreuer zur Unterstützung während seines Ehrenamtes verpflichtet. Beide Parteien arbeiten in der Regel zum Vorteil des betreuten Menschen unter der juristischen Aufsicht des zuständigen Betreuungsgerichts zusammen. Bei Streitigkeiten können die gesetzlichen Regeln des Auftrags (§§ 662 bis 674 BGB) Orientierung geben.

Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit

Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung regelmäßig arbeiten möchten.

Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.

Unterstützungspflicht des Jugendamtes

Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden.

Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder betreutes Wohnen möglich. Bei Straffälligkeit drohen Maßregeln der Besserung und Sicherung oder gar Freiheitsentzug. Ausländischen Jugendlichen, die in Deutschland straffällig geworden sind, droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und Abschiebung ins Herkunftsland.

Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes

Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.

Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung

In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte mit Behinderungen bei der Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).

Unterstützungspflicht des Ehegatten

Die Ehegatten (siehe: Personenstand) sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).

Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: Unterbringung) verfassungsrechtlich zulässig.

Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie

In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder (siehe: Personenstand). Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).

Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.

Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung

Wer in Deutschland vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich (= durch unerlaubte Handlung) verletzt hat, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen oder noch weiterhin entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auch auf die Nachteile, welche die unerlaubte Handlung für die Erwerbstätigkeit oder das berufliche Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Gemeint sind hier vor allem berufliche Nachteile durch eine Krankheit oder Behinderung, die von dem geständigen oder gerichtlich überführten Schädiger zu verantworten ist.

Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.

Garantenstellung im deutschen Strafrecht

Wer es in Deutschland unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (z.B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB), ist nach diesem Gesetz nur dann wegen Unterlassung strafbar, wenn er oder sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg beim Opfer der Straftat nicht eintritt. Dies ist in § 13 Abs. 1 StGB gesetzlich geregelt. Juristen sprechen in diesen Fällen von einer Garantenpflicht. Die Voraussetzungen dieser Garantenpflicht werden in Rechtsprechung und Lehre als Garantenstellung bezeichnet.

Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:

  • durch Gesetz: § 1353 BGB für die eheliche Lebensgemeinschaft; Polizeigesetze verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: ordre public); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
  • durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei Rechtsanwälten, Berufsbetreuern u.a.;
  • durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
  • durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).

Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom untersuchenden Strafgericht verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.

Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:

Rechtsprechung

LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15

Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.

LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25

  1. Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung
  2. Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.

Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis

Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und Ausländer dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Unterstützungspflicht des Krankenhaussozialdienstes

Zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Gesundheitsversorgung nach Krankenhausbehandlung sind in das Versorgungsmanagement auch die Pflegeeinrichtungen gesetzlich miteinbezogen. Dabei ist im Einzelfall vom Krankenhaussozialdienst eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatenden (§ 7a SGB XI) zu gewährleisten. Im Krankenhaus „ausbehandelte“ Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement, zu dem auch Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c SGB V gehören.

Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag

Die Rechtsbeziehungen der Pflegekassen in Deutschland zu den einzelnen Leistungserbringern der Pflege vor Ort sind im siebten Kapitel des elften Buches des deutschen Sozialgesetzbuches geregelt. Nur die Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind durch die gesetzliche Pflegeversicherung erstattungsfähig. Gewerbliche Pflegedienste, die keine Zulassung besitzen, müssen vom Gepflegten stets privat bezahlt werden.

Die durch die zuständige Pflegekasse des Betreuten erstattungsfähigen Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege sind im 4. Kapitel und 3. Abschnitt des 11. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches beschrieben (§§ 36 bis 43c SGB XI). Die Daten der pflegerischen Versorgung des Betreuten könnten gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V zukünftig von geschulten Pflegekräften laufend in die elektronische Patientenakte eingestellt werden.

Unterstützungspflicht des Bewohnerbeirats

In stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege vertreten die sogenannten Bewohnerbeiräte die Interessen der Heimbewohnenden. Sie werden demokratisch gewählt und können von einem ebenfalls gewählten Beratungsgremium aus Angehörigen, Vertrauenspersonen und Rechtsbetreuern (= Angehörigen- und Betreuerbeirat) bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit ehrenamtlich unterstützt werden. Die länderspezifischen Regelungen zu den Beiratswahlen sind ggf. in den sechzehn Landesheimgesetzen normiert. Ein Beispiel für eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsnorm ist der § 22 im Wohn- und Teilhabegesetz für Nordrhein-Westfalen (WTG NRW).

Die zugehörige Landesverordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO NRW) regelt im § 10 die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats. Dazu gehört es auch, den neuen Nutzerinnen und Nutzern des Pflegeheimes zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden (= Unterstützungspflicht).

gegenseitige Unterstützungspflicht für alle Menschen?

Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu "Vertrauenspersonen" werden wollen.

Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten Selbstbestimmung, ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale erweiterte Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: Gesundheitsdatennutzungsgesetz). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche Zugang zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.

Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.

Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am Arbeitsplatz und in der Gemeinde erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.

Literatur

  • Arnold/Hoffmann; Zur Stellung des rechtl. Betreuers als Garant für körperl. Unversehrtheit und Leben des Betreuten, ZfL 2025, 193
  • Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6
  • Noll: Der Betreuer als Schutzgarant? BtR aktuell 2026, 73

Siehe auch

Weblinks