Assistenzleistungen
Allgemeines
In Deutschland können Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen staatliche Leistungen zur Sozialen Teilhabe beantragen. Dazu gehören gemäß § 76 Abs. 2 SGB IX auch die sogenannten Assistenzleistungen. Diese Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderung: Haushaltsführung, Gestaltung eigener sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben am Wohnort einschließlich von Wahlen, Freizeitgestaltung einschließlich möglicher sportlicher Aktivitäten sowie zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.
Die relativ neuen Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe sind in § 78 SGB IX näher gesetzlich geregelt. Auch im Eingliederungshilferecht sind gemäß § 113 SGB IX Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen. Zukünftig werden diese Assistenzleistungen sicher zum Teil auch durch zugelassene Assistenztechnik (= künstliche Intelligenz bzw. KI oder AI im „smart home“) erbracht werden können. Diese technische Weiterentwicklung wird – auch zur Entlastung der Pflegekräfte und -personen – in Deutschland staatlich gefördert.
Assistenztechnik
Technik, die den arbeitenden Menschen bei einem Arbeitsvorgang entlastet, heißt Assistenztechnik. Diese kann analog oder digital mit oder ohne KI funktionieren. Wegen der zunehmenden allgemeinen Modernisierung des gesellschaftlichen Lebens durch digitale Lösungen wird der Begriff Assistenztechnik heute auch im Bereich des Wohnens verwendet. Im „smart home“ soll zulassungspflichtige Assistenztechnik mehr Sicherheit und verbesserte Betreuung bewirken: z.B. ein digitaler Notrufknopf, (intelligente) Videoüberwachung und/oder technische Lösungen bei Bewegungen von Menschen mit Behinderungen.
Kennzeichen der Assistenztechnik ist es im Unterschied zur sogenannten intelligenten Delegationstechnik, deren Software ständig selbst weiterlernt („deep learning“), dass die Entscheidung über die Nutzung und Handhabung der Technik immer beim handelnden Menschen selbst oder seinem Bevollmächtigten oder Betreuer verbleibt.
Delegationstechnik
Bei der sogenannten Delegationstechnik als Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI) wird ein rechtsverbindlicher Vorgang, also eine Transaktion, an ein IT-System übertragen bzw. delegiert. Die sogenannte Handlungsträgerschaft geht auf ein autonomes Softwaresystem über. Das quasi bevollmächtigte algorithmische System wird damit faktisch ermächtigt, für Menschen verbindliche Entscheidungen zu treffen, z.B. beim autonomen Fahren ohne Fahrer. Dies unterscheidet Delegationstechnik von Assistenztechnik grundsätzlich.
Delegationstechnik zielt auf die Automatisierung des von IT-Systemen neu geschaffenen virtuellen Raumes und damit auf mögliche superschnelle Wertschöpfungsketten. Offensichtliche Fehlentwicklungen werden von den Softwarefirmen in Kauf genommen, weil Softwarefehler ja logischerweise erst nachträglich ausgebessert werden können. Wer für Systemfehler im Schadensfall haftet, ist gerichtlich noch weitgehend ungeklärt.