Personenstand

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1871 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte (Verfassungsänderungen mit der Einführung der Titulaturen "Kaiser" und "Reich" zum 01.01.1871). In der französischen Sprache sagt man "état civil". Das erste nationale Gesetz zur einheitlichen Regelung des Personenstands der Deutschen war das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875. Das deutschnationale Personenstandsgesetz (PStG) trat zum 1. Juli 1938 in Kraft. Es hatte für Deutsche und sogenannte deutsche Volkszugehörige Geltung. Die späteren demokratischen Änderungen dieses Gesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg traten spätestens zum 01.01.1958 in Kraft. Wer Deutscher im Sinne dieses demokratischen Personenstandsgesetzes war, bestimmte nun Art. 116 Abs. 1 GG, d.h. die neue westdeutsche Verfassung. Die Ostdeutschen gehörten noch nicht dazu. Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig.

Personenstandsgesetz

Personenstand gemäß § 1 Abs. 1 PStG ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer natürlichen Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand in Deutschland umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

Personenstandsregister

Die kommunalen Standesämter in Deutschland führen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche je ein Eheregister (§ 15 PStG), ein Lebenspartnerschaftsregister17 PStG), ein Geburtenregister (§ 21 PStG) und ein Sterberegister (§ 31 PStG). Diese Personenstandsregister in Deutschland werden heute elektronisch geführt. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss aus Datenschutzgründen jederzeit erkennbar sein (siehe § 3 Abs. 2 PStG). Personenstandsregister gehören zu den kritischen Infrastrukturen in Deutschland.

Personenstandsurkunden

Die kommunalen Standesämter in Deutschland stellen auf Antrag Personenstandsurkunden aus: Eheurkunden gemäß § 57 PStG, Lebenspartnerschaftsurkunden gemäß § 58 PStG, Geburtsurkunden gemäß § 59 PStG, Sterbeurkunden gemäß § 60 PStG sowie beglaubigte Registerausdrucke aus allen Personenstandsregistern und beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen (siehe § 55 PStG).

Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Personenstandsbücher

Im alten § 69a PStG war der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit eines/einer Deutschen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft gesetzlich geregelt. Die Registereintragung einer religiösen Mitgliedschaft stammte noch aus der Zeit, als die Pfarrer in den Gemeinden die Personenstandsbücher geführt hatten. Diese Register wurden damals Kirchenbücher genannt. Kirchenbücher wurden durch die Reformation in manchen deutschen Ländern früh eingeführt. Das Herzogtum Württemberg schrieb schon seit 1558 Taufregister vor, Register über Eheschließungen und Todesfälle folgten nach dem Vorbild der Markgrafschaft Brandenburg. Da die protestantischen Landesfürsten zugleich als oberste Landeskirchenführer regierten, konnten sie auch Kirchengesetze erlassen. Seit dem Jahr 1650 war in Württemberg die landesweite Führung von Kirchenbüchern gesetzlich vorgeschrieben. Dank dieser Kirchenbücher konnte die Landesregierung im 17. Jahrhundert die ersten „Seelenregister“ als Besteuerungsgrundlage der Untertanen anlegen. Jedoch musste damals alles noch von Hand berechnet werden und war sicher oft fehlerhaft. Die alten Kirchenbücher, die sich bis heute erhalten haben, könnten in den Kirchenarchiven zur Familienforschung genutzt werden. Daher sollten sie zum einfacheren Zugang digitalisiert und ins Internet gestellt werden, z.B. über das Kirchenbuchportal "Archion".

Um die verfassungsgemäße Religionsfreiheit in Deutschland als ein Grundrecht Zug um Zug allen Menschen hier gewähren zu können, war es nach 1949 notwendig, die Möglichkeit eines individuell gewünschten Kirchen- oder Religionsgesellschaftsaustritts – auch zum wirksamen Religionswechsel - mit Hilfe der kommunalen Standesämter zu praktizieren. Ein Rechtsstaat, der als Zahlungsdienstleister die Kirchensteuern von den Mitgliedern einzieht, muss den Bürgerinnen und Bürgern logischerweise einen Aus- oder Übertritt juristisch ermöglichen. Nur so können die Finanzämter die Steuern richtig von den Steuerzahlern einziehen und an die empfangsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts (= juristische Personen) weiterleiten.

Europäischer Datenaustausch

Der mögliche elektronische Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten in Deutschland und der Europäischen Union ist in § 68 PStG gesetzlich geregelt. Rechtliche Grundlage ist auch die EU-Verordnung 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.10.2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten.

Siehe auch