Anzeigepflicht
Allgemeines
Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht. Sie ist von der Genehmigungspflicht zu unterscheiden. Bei Anzeigepflichten ist in der Regel nicht (unmittelbar) eine Reaktion des Gerichtes zu erwarten.
Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht
- Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn der Betreute eine von den §§ 1839 ff BGB abweichende Vermögensverwaltung wünscht, § 1838 Abs. 2 BGB.
- Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
- Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der Rechnungslegung mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) selbst verwaltet, § 1865 Abs. 2 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen Zwangsbehandlung anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund Kündigung des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem Einwilligungsvorbehalt nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des Aufgabenkreises oder die mögliche Aufhebung der Betreuung. Das betrifft auch einen möglichen Betreuerwechsel von einem Berufsbetreuer hin zu einem Ehrenamtler.
- Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.
Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde
- Berufsbetreuer inkl. Vereinsbetreuer haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die Registrierung erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der Haftpflichtversicherung, § 25 BtOG.
- Alle 6 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht
- Die Betreuungsbehörde hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 Abs. 2 BtOG
- Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.
Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten
Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.
Heute gelten ehrenamtliche Betreuungen im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine freiwillige Betreuungsübernahme vor der Betreuerbestellung in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG BW).