Polizeirecht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Das Polizei- und Ordnungsbehördenrecht liegt in der Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. Zentraler Begriff ist die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Spezialregelungen in diesem Rechtsbereich treffen die Psychisch-Kranken-Gesetze sowie die Bestattungsgesetze der Länder.

Gesetzeszweck

In den Gesetzen geht es darum, den Störer der öff. Sicherheit und Ordnung zur Beendigung der Störung zu veranlassen. Es geht also darum, einen regelwidrigen Zustand zu beenden (und nicht, ihn nachträglich durch Bußgeld oder Bestrafung zu ahnden). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer. Auf Geschäftsfähigkeit des Störers kommt es nicht an. Der Betreuer eines Störers kann selbst nur belangt werden, wenn er überhaupt rechtlich in der Lage ist, die Störung abzustellen.

Was ist ein Handlungsstörer?

Ein Handlungsstörer ist die Person, deren eigenes Verhalten eine Störung oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht hat. Verantwortlich ist, wer durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen den störenden Zustand herbeigeführt hat.

Worin besteht der Unterschied zum Zustandsstörer?

Der Handlungsstörer verursacht die Störung durch sein Verhalten, während der Zustandsstörer wegen eines von ihm beherrschten Zustands verantwortlich ist, etwa eines Grundstücks, einer Sache oder eines Tieres, von wo die Störung ausgeht, ohne eigenes aktives Handeln.

Maßnahmen der Behörde

Die zuständige Behörde (meist Polizei oder kommunales Ordnungsamt) hat folgende Eingriffsmöglichkeiten:

  • Zwangsgeld
  • Ersatzvornahme durch die Behörde
  • Unmittelbarer Zwang gegen den Störer.

In allen Fällen muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden.

Die Landesgesetze gestatten teilweise auch, sich mit der ordnungsrechtlichen Maßnahme an den Betreuer des Störers zu richten. Das geht nur, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (zB § 6 Abs. 2 des hess. SOG oder § 6 Abs. 2 SOG Niedersachsen). Soweit dies dabei auf den Aufgabenkreis alle Angelegenheiten beschränkt ist (zB nach § 17 Abs. 2 OBG NRW), geht dies aufgrund des Wegfalls dieses Aufgabenkreises seit 2023 ins Leere.

Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Behördenangelegenheiten kann allerdings gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen, die gegen den Betreuten gerichtet sind, Rechtsmittel einlegen (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Rechtsprechung

VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2001, 1 A 185/99, NJW 2001, 2489

  1. Die Polizeipflicht trifft nicht nur schuld- bzw. geschäftsfähige Personen, sondern hat schon aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr allgemeine Gültigkeit.
  2. Ist die Inanspruchnahme auch des Schuldunfähigen auf der Primärebene nicht ausgeschlossen, muss Gleiches auf der Sekundärebene, also bei der Frage der Kostenerstattungspflicht gelten.
  3. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass Geldforderungen gegenüber diesem Personenkreis schlechthin nicht durchsetzbar sind, lässt sich indes rechtsfehlerfrei aufstellen.

VG Potsdam, Urteil v. 20.1.2010, Az. 5 K 1922/06

Die Bescheide der Ordnungsbehörde sind rechtswidrig gewesen, weil sie nicht gegen die Betreuerin gerichtet werden durften. Hierzu fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der von der Ordnungsbehörde herangezogene § 16 Abs. 2 S. 2 OBG Brandenburg passt nicht. Die Gefahren, die von der Dacheindeckung ausgingen, sind nicht durch eine Handlung des Betreuten entstanden. Der Fall lag vielmehr so, dass von seinem Eigentum eine Gefahr ausging (vgl. ァ 17 Abs. 1 S. 1 OWG). Es ist deshalb auch allgemein anerkannt, dass sich mit einer Betreuerbestellung die öffentlich-rechtliche Ordnungspflicht und die Zustandshaftung für die dem Betreuten gehörenden Gegenstände grundsätzlich nicht auf den Betreuer bzw. die Betreuerin erstreckt.

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.06.2025, 11 PA 105/25, NJW 2025, 2828

  1. Die polizeirechtliche Inanspruchnahme einer unter Betreuung stehenden Person ist weder auf der Primär- noch auf der Sekundärebene ausgeschlossen.
  2. Dass möglicherweise eine betreute Person die Bedeutung des ihr erteilten Aufenthaltsverbots noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde, steht einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 06.10.2025, 7 A 10155/25.OVG

Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung weggenommener Tiere; geschäftsunfähiger Betroffener

  1. Der Erlass eines Verwaltungsakts ist gegenüber einer Leistungsklage dann keine einfachere Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist.(Rn.30)
  2. Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis, das durch die Wegnahme von Tieren im Wege des unmittelbaren Zwangs begründet wird, sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 693 BGB zu verfolgen.(Rn.38)
  3. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass zur effektiven Gewährleistung des Schutzes Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ausgeschlossen sein müsse, zumindest in den Fällen, in denen ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögenangelegenheiten einer unter Betreuung stehenden Person besteht, gibt es nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 104 ff. BGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gerade nicht um ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, sondern um ein gesetzliches Schuldverhältnis hand

Literatur

  • Schenke, "Die polizeiliche Inanspruchnahme nicht geschäftsfähiger Störer", JuS 2016, 507

Siehe auch