Gesetzgebung
Allgemeines
Die Gesetzgebung des deutschen Bundesstaates, seit der Deutschen Wiedervereinigung bestehend aus 16 Gliedstaaten, ist in den Artikeln 70 bis 82 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich geregelt.
Gesetze von Gott?
Vor allem Kirchen und Priester, Frauen, Alte, Kranke, Behinderte und die Bauernschaft wollten im alten Europa wenigstens an den christlichen Sonn- und Feiertagen vor Gewalttaten sicher geschützt werden (= öffentliche Sicherheit im Reich). Deshalb erfanden die adeligen Gesetzgebenden im Mittelalter den sogenannten „Gottesfrieden“ und verpflichteten alle männlichen Rechtsträger zur Einhaltung dieser Friedenspflicht. Aus diesem „Gottesfrieden“ im Reichsrecht wurde später der sogenannte Landfrieden und der Straftatbestand „Landfriedensbruch“ im deutschen Strafgesetzbuch (§ 125 StGB, § 125a StGB). Zur Begründung und Rechtfertigung der harten Strafen diente sehr lange das sogenannte „Gottesgnadentum“ in der Regierungsform Monarchie. Die Gesetze des Monarchen wurden dabei als von Gott abgesegnet gedacht. Das Staatsoberhaupt (Kaiser, König) sollte einziger Ursprung und alleiniger Inhaber der Staatsgewalt sein. Eine schlechte Regierungspraxis widersprach aber sehr oft diesen alten christlichen Gesetzgebungsregeln und so kam es in Europa immer öfter zu Revolutionen des schon seit Isaac Newton (1643 – 1727) zunehmend aufgeklärt denkenden Bildungsbürgertums.
Gesetzgebung durch das Staatsvolk
Viele westliche Staaten entwickelten die politische Idee der Volksrepräsentation zu einem verfassungsrechtlichen Zweikammernsystem. Die erste Kammer gehört in der Regel den Privilegierten, in der zweiten Kammer wird das gemeine Staatsvolk durch seine gewählten Repräsentanten vertreten. Diese demokratischen Verfassungen der Staaten wurden durch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess juristisch verfeinert oder manchmal auch im Chaos eines Militärputsches oder Krieges wieder abgeschafft.
Die Europäische Union als wachsende juristische Gesamthand von mehreren kleinen und großen verfassten Staaten mit demokratischen Regierungen ohne oder mit Monarchie ist seit 1992 ein kontinentales Reallabor für die solidarische demokratische Rechtsfortentwicklung im völkerrechtlichen Sinne. Der Ausgang ist noch offen.
Freies Mandat für Abgeordnete
Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer freien Willensbildung fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.
In Baden-Württemberg sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls Vertreter des ganzen Volkes dieses deutschen Gliedstaates. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur freien Willensbildung fähig sein.