Maßregeln der Besserung und Sicherung
Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung für den Täter oder die Täterin nach dem Begehen einer strafbaren Tat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Maßregel und/oder Strafe?
Die sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafgesetzbuch dienen im Unterschied zur Strafe vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern, d.h. der öffentlichen Sicherheit (siehe auch „ordre public“). Das geltende Strafrecht strebt diesen präventiven Schutz an je nach Einzelfall durch therapeutische Behandlung (z.B. Unterbringung), psychologische Einwirkung (z.B. Führungsaufsicht, Bewährung), Isolierung aus der Gesellschaft (z.B. Sicherungsverwahrung) oder Ausschluss von bestimmten Betätigungen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot). Diese Maßregeln sind im Unterschied zur Strafe auch bei Schuldunfähigen vom Strafgericht als Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Tat anwendbar. Die Gefahrenprognose erfordert immer eine gutachterliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat.
Gemäß § 62 StGB darf eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden, wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall verletzen würde, d.h. wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Auch ein Berufsbetreuer, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung seiner Betreuerpflichten begangen hat, kann vom Strafgericht vorübergehend oder auch für immer (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB) mit einem Berufsverbot gemaßregelt werden. Auch für ihn gilt natürlich das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Siehe auch
- Bundesverband der Berufsbetreuer
- Gesetzgebung in Deutschland
- ordre public
- Strafprozess
- Amtsermittlungspflicht
- Rechtsweg in Deutschland
- Waffenfund
- Erziehungsmaßregeln
- Gewaltschutzanordnung
- Unterstützungspflichten in Deutschland
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Selbstbestimmung
- Freier Wille
- Natürlicher Wille
- Rechtsprechung zur Unterbringung
- Unterbringungsähnliche Maßnahme