Verbraucherstreitbeilegung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) legt seit dem 01.04.2016 die Rahmenbedingungen fest für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen mit einem Unternehmen (z.B. Heimvertrag).

Wie kann die Heimaufsicht Konflikten vorbeugen?

Der gesetzliche Prüfauftrag der Heimaufsicht wird in Landesgesetzen normiert (Baden-Württemberg: § 17 WTPG BW). Er gehört zum Ordnungsrecht und dient der präventiven Gefahrenabwehr und so dem Schutz der Heimbewohnenden. Die Heimaufsicht überprüft und berät stationäre Pflegeeinrichtungen, damit deren Bewohner und Bewohnerinnen dort ein würdevolles, möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Für die Pflege sollten die anerkannten Expertenstandards eingehalten werden, damit keine Mängel bei der unangemeldeten Überprüfung des Heimes festgestellt werden.

Wie kann der Medizinische Dienst Konflikten vorbeugen?

Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.

Zug-um-Zug-Leistung

Die aus einem gemeinsam und freiwillentlich unterzeichneten gegenseitigen Vertrag sich verpflichteten Parteien besitzen beide gemäß § 320 BGB das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn sie dieser Meinung sind. Der so Meinende bezahlt dann nach dieser Einrede den vertraglichen Preis nicht. Erhebt dann die andere Partei, die etwas (falsches?) Vertragsgegenständliches geleistet hat, Klage vor dem Zivilgericht auf die ihm geschuldete Gegenleistung (meistens Geld), dann kann das Zivilgericht die Streitparteien gemäß § 322 BGB zur Vertragserfüllung Zug um Zug verurteilen.

Liegt eine solche Verurteilung auf schriftlicher Beweisbasis des unterzeichneten Vertrags vor, dann kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Bezahlung auch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 274 Abs. 2 BGB verfolgen, wenn sein Schuldner im sogenannten Annahmeverzug (siehe § 293 BGB) verharrt. Um die staatlichen Zivilgerichte arbeits- und kostenmäßig zu entlasten, werden in solchen Dissensfällen der einfacheren Art freiwillige Schiedsverfahren sehr empfohlen.

Siehe auch

Weblinks