Mitteilungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]]. | * Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]]. | ||
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen: | *Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen: | ||
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | ||
*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG). | *Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG). | ||
| + | *Der [[Berufsbetreuer]] (bzw. der [[Betreuungsverein]]} hat bei einer [[Dauervergütung]] unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG. | ||
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*Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV). | *Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV). | ||
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| + | ==Videos und Podcasts== | ||
| + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-237-alle-3-jahre-mitteilungs-u-nachweispflicht-nach-dem-btog/ Neu: Podcast betroyt.de zu den nachträglichen Mitteilungspflichten bei Berufsbetreuern an die Stammbehörde] | ||
==Formulare== | ==Formulare== | ||
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* [[Mitwirkungspflicht]], [[Nutzungspflicht]] | * [[Mitwirkungspflicht]], [[Nutzungspflicht]] | ||
* [[Informationspflicht]] | * [[Informationspflicht]] | ||
| − | * [[Datenschutz]] | + | * [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]], [[Schuldnerverzeichnis]] |
| − | * [[Waffenfund]] | + | * [[Waffenfund]], [[Tierschutz]] |
| − | * [[Betreuerpflichten]] | + | * [[Betreuerpflichten]], [[Auskunftspflicht]], [[Betreuerhaftung]], [[Trennungsgebot]], [[Betreuer (Ehrenamt)]] |
* [[Schweigepflicht]] | * [[Schweigepflicht]] | ||
* [[Anzeigepflicht]] | * [[Anzeigepflicht]] | ||
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] | * [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] | ||
* [[Unterstützungspflicht]] | * [[Unterstützungspflicht]] | ||
| − | * [[Beratung]] | + | * [[Beratung]], [[Anlagegeld]] |
| − | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] | + | * [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Forensik]] |
* [[Amtsermittlungspflicht]] | * [[Amtsermittlungspflicht]] | ||
* [[Amtspflichtverletzung]] | * [[Amtspflichtverletzung]] | ||
* [[Ausschließlichkeitserklärung]] | * [[Ausschließlichkeitserklärung]] | ||
| − | * [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]] | + | * [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Interoperabilität]] |
[[Kategorie:Betreuerpflichten]] | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | ||
Aktuelle Version vom 29. Juni 2026, 10:31 Uhr
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
Gegenüber dem Betreuungsgericht
- Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
- Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern und
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
- Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
- Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der Geldanlage zu informieren.
- Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
- Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
- Der Berufsbetreuer (bzw. der Betreuungsverein} hat bei einer Dauervergütung unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG.
Gegenüber der Stammbehörde
- Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die Registrierung relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
- Der Berufsbetreuer hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, § 28 Abs. 1 BtOG.
- Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde den Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG (verbindliche Vergütungseinstufung) mitzuteilen, § 25 Abs. 3 BtOG.
- Der Berufsbetreuer hat die Stammbehörde über stattgefunden Fortbildungen zu informieren, § 29 BtOG.
- Der Betreuungsverein hat der Stammbehörde das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines Vereinsbetreuers mitzuteilen (§ 13 Abs. 2 BtRegV).
Videos und Podcasts
Formulare
Siehe auch
- Mitwirkungspflicht, Nutzungspflicht
- Informationspflicht
- Datenschutz, IT-Sicherheit, Schuldnerverzeichnis
- Waffenfund, Tierschutz
- Betreuerpflichten, Auskunftspflicht, Betreuerhaftung, Trennungsgebot, Betreuer (Ehrenamt)
- Schweigepflicht
- Anzeigepflicht
- Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
- Unterstützungspflicht
- Beratung, Anlagegeld
- Betreuungsgerichtshilfe, Forensik
- Amtsermittlungspflicht
- Amtspflichtverletzung
- Ausschließlichkeitserklärung
- Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, Interoperabilität