Registrierung
Registrierungsnotwendigkeit
Ab 1.1.2023 sind als Folge der Betreuungsrechtsreform berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer Pflicht. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sowie der Betreuerregistrierungsverordnung.
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen galt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren Vergütungsansprüche ( § 7 VBVG) musste auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
Registrierantrag
Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
- geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (zB Abschlusszeugnisse)- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( § 32 Abs. 2 BtoG)-,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.
Eignungsgespräch
Es ist bei der Betreuungsbehörde außerdem ein persönliches Eignungsgespräch zu führen. „In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben. Es wird empfohlen, dass über das Gespräch ein Protokoll angefertigt wird. Dieses sollte mit den Unterlagen des Interessenten zur Akte des Betreuers genommen werden.“ (Empfehlungen der Bagüs zur Betreuerauswahl, 2017, S. 13 - PDF). Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern ist das Eignungsgespräch nicht zwingend.
Sachkundenachweis
Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu gehören (§ 3 BTRegV):
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen Ausbildungs-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.
Übergangsvorschrift
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut Bestellungsbeschluss mindestens eine berufliche Betreuung führen, galten als vorläufig registriert ( § 32 BtOG). Sie mussten den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Hatten Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten Betreuerbestellung als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des Beschlusses (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).
Registrierungsbescheid
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) Ablehnungsbescheid. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( § 8 Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung (Justizverwaltungsakt) gilt für alle von dem Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.
Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sammelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden (§ 29 AktO).
Mitwirkungspflichten
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden ( § 25 BtOG):
- 2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
- alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.
Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende Wiedervorlagen eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.
Die Jahresmitteilung nach dem bisherigen § 10 VBVG entfällt (letztmalig Anfang 2022 zu erteilen).
Widerruf der Registrierung
Der Registrierungswiderruf (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:
- die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten oder Vermögensverfall);
- den Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr hat;
- die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt;
- bei mehreren Betreuungen wegen Nichteignung (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;
- gegen das Schenkungsverbot ( § 30 BtOG) verstoßen hat.
Eine Rücknahme der Registrierung erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer anzuhören. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden.
Bei Unanfechtbarkeit des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( § 7 Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu entlassen (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).
Rechtsprechung
VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.
VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We
- § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
- Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.
VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23
- Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine "Bestandsbetreuerin" ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.
- Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).
- Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.
VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23
- Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
- Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.06.2024, 13 T 364/24
- Dem vorläufig nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf Betreuervergütung zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
- Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine Aufwandspauschale in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
- Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.
VG Köln, Beschluss vom 26.06.2024, 1 L 953/24
- Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen.
- Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.
(nicht rkr., Beschwerdeverfahren beim OVG Münster - 4 B 628/24) - Stellungnahme von Herrn Bobisch, BvfB zur Entscheidung
Videos und Podcasts
- Podcast betroyt.de zum Thema Eignungsgespräch
- Podcast betroyt.de zum Registrierverfahren
- Podcast betroyt.de zum Theme Sachkunde
- Podcast betroyt.de zu Mitteilungspflichten
- betroyt.de-Podcast zur Vergütung bei Betreuern nach § 33 BtOG
- Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Registrierung
- Youtube-Video BGTalk Thema Registrierung
Literatur
Bücher
- Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022
- Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022
- Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022
Zeitschriftenbeiträge
- Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169
- Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023; Rechtspfleger-Studienhefte 2022, S. 185
- Deinert: Der Status von Ex-Bestandsbetreuern ab dem 1. Juli 2023, btr aktuell 2023, 92
- Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160
- Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927
- Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97
- Scheulen: Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern; BtPrax 2023, 51
- Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8
Siehe auch
- Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch (PDF)
- Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.
- BdB-Infos zur Berufsregistrierung
- Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren
- BGT-Materialien zur Registrierung
- Mitteilungspflicht
- Grundrechte
- Was ist neu?
- Rechtsanwalt
Vordrucke
- Führungszeugnis online beantragen
- Hinweise zur Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis (PDF)
- Erklärung zu Insolvenz- und Strafverfahren - Formular aus Hamburg
- Liste der Aktenzeichen - Anlage zum Antrag (Hamburg)
- Organisatorische Erklärung -Formular aus Hamburg
- Bescheinigung des Betreuungsvereins über Beaufsichtigung des Vereinsbetreuers nach § 23 Abs. 4 BtOG -(Hamburg)