Nutzungspflicht
Allgemeines
Unter einer Nutzung wird im marktwirtschaftlichen Rechtssystem die Verwendung verstanden von in Eigentum stehenden Sachen oder Systemen zum Eigengebrauch oder zur wirtschaftlichen Gewinnerzielung. Ein sogenannter Nutznießer (im „Neuland“: „user“) besitzt alle Vorteile des Eigentums, darf jedoch die Substanz des Nutzungsgegenstands nicht antasten oder verringern (vergleiche: § 100 BGB).
Die Verpflichtung des Eigentümers oder der Eigentümerin in Deutschland zur gemeinwohlorientierten Nutzung ist in Art. 14 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normiert.
Im Sozialistischen Recht (z.B. in der ehemaligen DDR) waren oder wären im Idealfall alle „Volksgenossen“ aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (= Genossenschaft?) zur Nutzung des sogenannten „Volkseigentums“ formal gleichberechtigt und -verpflichtet. Die Abkürzung VEB bedeutete "Volkseigener Betrieb" und war ein Rechtsbegriff im Recht des sozialistischen bzw. kommunistischen Staates.
Nutzungspflicht für elektronische Dokumente beim Sozialgericht
Gemäß § 65d SGG sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung von elektronischen Dokumenten verpflichtet, wenn sie vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beim Sozialgericht einreichen wollen. Gleiches gilt u.U. für vertretungsberechtigte Personen. Begründete Ausnahmen von dieser neuen Nutzungspflicht sind derzeit aus Gründen der „usability“ für zahlreiche Betroffene noch zulässig.
Außerdem ist es gemäß § 45 UrhG in Deutschland zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten Werken zur Verwendung vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde – zur Wahrheitsfindung – durch die deutsche Staatsgewalt herzustellen oder herstellen zu lassen. In Deutschland existieren mehrere gesetzliche Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 44a UrhG bis § 53 UrhG). Ansonsten genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in Deutschland für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965.
ePA-Nutzungspflicht für Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung
Leistungserbringer der vertragsärztlichen Patientenversorgung in Deutschland müssen seit dem 01.10.2025 die elektronischen Patientenakten (= cloudbasierter, formatierter, digitaler Speicherplatz) ihrer Patienten nutzen, sofern die ePAs von den Krankenkassen schon angelegt und zugänglich sind. Die verpflichtende Übertragung von ärztlichen Behandlungsdaten wird in § 347 SGB V gesetzlich geregelt.
ePA-Nutzungspflicht für zugelassene Krankenhäuser
Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern in Deutschland müssen seit dem 01.10.2025 die elektronischen Patientenakten ihrer Patienten nutzen, sofern die ePAs von den Krankenkassen schon angelegt und zugänglich sind. Die verpflichtende Übertragung von Krankenhausbehandlungsdaten wird in § 348 SGB V gesetzlich geregelt.
ePA-Nutzungspflicht für weitere Zugriffsberechtigte im deutschen Gesundheitswesen
Leistungserbringer des deutschen Gesundheitswesens außerhalb von Arztpraxen und Krankenhäusern können in Deutschland gemäß § 349 SGB V auch zur Nutzung der ePAs gesetzlich verpflichtet werden.
Siehe auch
- Mitwirkungspflicht
- Mitteilungspflicht, Auskunftspflicht
- Betreuungsgericht, Rechtsmittel, Prozessführung
- elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, e-Rechnung, Betreuervergütung
- Zugangsrecht
- Amtspflichtverletzung
- Schweigepflicht
- Geheimhaltungspflicht
- Gesundheitsdatennutzungsgesetz, elektronische Patientenakte, e-Rezept
- Schwerbehindertenausweis
- Begleitforschung, Betreuungszahlen