Mitwirkungspflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Der Begriff der Mitwirkungspflicht findet sich im Sozialrecht (§§ 60 ff SGB I). Er gilt für jede Form von Sozialleistungen nach den Büchern I bis XII und den besonderen Teilen des SGB (siehe § 68 SGB I, zB Bafög, Wohngeld).

In einigen Teilen des SGB finden sich (ggü den allgemeinen Regelungen weitergehende Mitwirkungspflichten (zB § 141 SGB III bei Eintritt der Arbeitslosigkeit, Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei Bürgergeldbezug, § 56 SGB II).

Pflicht des Betreuten oder Betreuers

Grundsätzlich hat der Hilfesuchende/-empfänger selbst die entsprechenden Mitwirkungspflichten. Hat der Betreuer den Sozialleistungsantrag für den Betreuten gestellt - oder ist später dem dazugehörigen Verwaltungsverfahren beigetreten (§ 11 SGB X iVm § 53 ZPO), hat auch der Betreuer die Mitwirkungspflichten, sofern diese ihrer Natur nach nicht höchstpersönlich sind.

Versäumt der Betreuer die Mitwirkung schuldhaft, wird sein Verschulden dem Betreuten zugerechnet (§ 278 BGB), mit der Konsequenz, dass die Leistung versagt werden kann (§ 66 SGB I). Daraus kann dem Betreuten ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Betreuer erwachsen (§ 1826 BGB).

Die Mitwirkungspflichten im Einzelnen

  • § 60 SGB I: Vorlage von Beweisunterlagen, die entscheidungsrelevant sind (zB Einkommens- und Vermögensunterlagen, Kosten der Unterkunft) - fremdprachige Unterlagen müssen auf Kosten des Antragstellers übersetzt werden, § 19 Abs. 2 SGB X.
  • § 60 SGB I: unverzügliche Mitteilung von Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit leistungsrelevant (zB Rentenerhöhung, Änderung der Mietnebenkosten). Siehe auch § 58 SGB II.
  • § 61 SGB I: persönliches Erscheinen in der Behörde (inkl. persönlicher Arbeitslosmeldung, § 141 SGB III)
  • § 62 SGB I: Teilnahme an ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen (zB zur Feststellung der Erwerbsminderung oder der Pflegebedürftigkeit)
  • § 63 SGB I: Mitwirkung an Heilbehandlungen
  • § 64 SGB I: Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.

Grenzen der Mitwirkung: § 65 SGB I begrenzt die Mitwirkungspflicht:

  1. unverhältnismäßige Mitwirkungsforderungen
  2. gesundheitsgefährdende Mitwirkungsforderungen
  3. Mitwirkungsforderungen zu Sachverhalten, die die Behörde einfacher selbst ermitteln kann. Hierbei geht es zB darum, dass die gleichen Unterlagen nicht mehrfach vorgelegt werden müssen, weil der Bürger sich darauf verlassen kann, dass die Behörde die bereits vorliegenden Unterlagen aufgehoben hat. Rentenänderungen kann sich der Sozialhilfeträger direkt von der DRV über einen automatisierten Datenaustausch selbst besorgen.

Siehe auch