Informationspflicht
Informationspflichten sieht der demokratische Gesetzgeber vor allem zum Verbraucherschutz und im Sozialrecht vor.
Alle Sozialleistungsträger haben nach § 15 SGB I Auskunft über die Ansprüche, die den Bürger/innen zustehen, zu geben. Diese Ansprüche kann der Betreuer stellvertretend wahrnehmen.
Eine im Betreuungsrecht wichtige Informationspflicht wird durch § 630e BGB dem behandelnden Arzt oder der Ärztin als Aufklärungspflicht gesetzlich vorgeschrieben. Die ärztliche Aufklärung vor Abschluss des Behandlungsvertrags muss bei Betreuten auch gegenüber dem Betreuer erfolgen, da er ja den Behandlungsvertrag unterschreiben und damit auch in die Behandlung einwilligen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betreute nach Überzeugung des Arztes einwilligungsunfähig ist.
Auch zum rechtswirksamen Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages müssen gemäß § 312d BGB bestimmte Informationspflichten erfüllt worden sein, was bei Betreuten inhaltlich oft strittig sein dürfte. Dasselbe gilt gemäß § 651d BGB auch für Pauschalreiseverträge.
Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richten. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr (= vulnerable Gruppe).
Gemäß § 5 BtOG haben die örtlichen Betreuungsbehörden in Deutschland eine gesetzliche Informationspflicht im Rahmen der Querschnittsaufgaben.
Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren (§ 3 WBVG).
Informationspflichten der "gematik"
Die deutsche Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogen Formaten Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen. Dies ist in § 314 SGB V gesetzlich geregelt.
Informationspflichten der Krankenkassen
Die Informationspflichten der Krankenkassen zur elektronischen Patientenakte sind in § 343 SGB V gesetzlich geregelt.
Siehe auch
- Beratung
- Grundrechte
- Diskriminierungsverbot
- Amtspflichtverletzung
- Rundfunkbeitrag
- Einwilligungsfähigkeit
- Checkliste für Arztgespräche
- Medikationsplan
- Vulnerabilität
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
- Vermögensverzeichnis
- Girokonto
- Betreuungszahlen
- Heilbehandlung
- Genehmigung der Heilbehandlung
- Betreuungsarbeitsgemeinschaft
- Beaufsichtigung
- Verbraucherstreitbeilegung
- Was ist neu?