Dauervergütung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Seit 1.1.2023 kann die pauschale Betreuervergütung für Berufsbetreuer (und Betreuungsvereine) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.

Welche Vergütungen sind betroffen?

Das betrifft pauschale Vergütungsansprüche sowohl gegen den Betreuten als auch bei Mittellosigkeit gegen die Staatskasse. Bei Selbstzahlern kann der Betreuer bei jeweiliger Quartalsfälligkeit dann den Betrag entnehmen (sofern er die Vermögenssorge innehat).

Zeitvergütungen (Ergänzungsbetreuer, Sterilisationsbetreuer), § 1817 Abs, 2 und 5 BGB, § 11 Abs. 1 VBVG, können nicht über Dauervergütungsanträge geltend gemacht werden.

Dauer der Anordnung

Die Vergütungsanordnung selbst muss nicht befristet sein. Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie aber zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem vergütungsrelevante Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.

Antrag nötig?

Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.

Aufhebung der Dauerzahlung

Eine Aufhebung (§ 48 Abs. 1 FamFG) ist notwendig, wenn der Betreuer entlassen wird oder die Betreuung endet (Aufhebung oder Tod des Betreuten). Auch wenn ein bisheriger Berufsbetreuer durch Wegfall der Registrierung (§ 27 BtOG) seinen Status verliert, ist die Dauerauszahlung zu beenden.

Beschluss nötig?

Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und das Fälligkeitsdatum enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen. Aus Gründen der Rechtsicherheit empfiehlt sich aber auch hier ein Beschluss.

Sind bei Zahlungsverzögerungen Verzugszinsen fällig?

Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor. Die Aktenzeichen sind XII ZB 424/25; XII ZB 426/25 und XII ZB 431/25.

Dauervergütung als Regelfall?

Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. Auf dem neuen amtlichen Antragsformular für Vergütungen bei Gerichten in NRW (ab 1.4.26) ist auch die Option „Dauervergütung“ enthalten.

In einigen Bundesländern ist derzeit noch keine automatische Auszahlungsfunktion in der jeweiligen Justizsoftware verfügbar. Dies erklärt die bisweilen erkennbare Zurückhaltung mancher Gerichte.

Rechtsprechung

LG Halle (Saale) Beschl v 27.7.2023, 1 T 159/23; BtPrax 2024, 105 = FamRZ 2024, 303 (Ls)

  1. Bei einem Antrag des beruflichen Betreuers auf Festsetzung einer Dauervergütung kann das Gericht nach Ermessen entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Dem Betreuer steht kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu.
  2. Gründe der Verfahrenseffizienz können gegen die Festsetzung einer Dauervergütung sprechen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein seit Jahren erfolgreich praktiziertes System der monatlichen Auszahlung über Sammellisten die pünktliche Vergütungszahlung gewährleistet und mit der Umstellung und Einrichtung von Daueraufträgen für jedes Betreuungsverfahren für einen jeden Betreuer ein erheblicher Mehraufwand für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verbunden wäre.

LG Frankenthal Beschl v 20.12.2023, 1 T 161/23; BtPrax 2024, 105 = FamRZ 2024, 552 (Ls) = Rpfleger 2024, 333 (Ls)

  1. Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessensfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.
  2. Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatut, nicht zu erwarten ist.

LG Berlin Beschl v 5.6.2024, 87 T 189/24

Nach § 292 Abs. 2 S 1 FamFG kann das Gericht eine nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 VBVG zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Ans. 2 S 1 VBVG vorliegen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 VBVG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume ein Ermessen ein. Der mit dem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung allerdings nicht nach freiem Belieben oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen treffen, sondern hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 VBVG eröffneten Ermessens sind die in § 15 Abs. 2 VBVG genannten Voraussetzungen zu prüfen. Insbes ist den Fragen nachzugehen, ob der voraussichtliche Vergütungsschuldner (Landeskasse oder Betroffene) feststeht und die begründete Erwartung besteht, dass hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Höhe der Dauervergütung keine Änderungen eintreten werden.

BGH Beschl v 4.12.2024 - XII ZB 66/24; MDR 2025, 406 = FamRZ 2025, 629 = Rpfleger 2025, 348

  1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.
  2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 S 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 S 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296).
  3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Die materielle Beschwer ist ausreichend, eine formelle Beschwer muss nicht gegeben sein.

LG Münster Beschl v 2.1.2025, 5 T 464/24

  1. Aus dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 u 2 FamFG ergibt sich, dass der Betreuer einen Anspruch auf Festsetzung einer Dauervergütung hat. Aus der Formulierung „kann" kann nicht geschlossen werden, dass ein solcher nicht besteht. Denn aus dieser Formulierung ergibt sich lediglich, dass als Rechtsfolge in Bezug auf den Anspruch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu treffen ist.
  2. Das Ermessen ist nach der Intention des Gesetzgebers zwar weit zu verstehen, aber einzelfallbezogen auszuüben. Das Argument, dass die praktische Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung vielfach und aus unterschiedlichen Gründen gezeigt habe, dass hierdurch keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde, genügt für eine Ablehnung nicht.
  3. Die pauschale Erwägung, dass die Form der Dauervergütung nicht in Betracht komme, weil ein Verhinderungsbetreuer bestellt ist, trägt nicht, wenn nicht dargetan wird, weswegen es hierdurch im konkreten Fall zu erhöhtem Arbeitsanfall kommen wird.

LG Hamburg Beschl v 23.7.2025, 322 T 33/25; BtPrax 2025, 195 (Ls) = RdLH 2025, 39

Verlangt ein Betreuer nach Fälligkeit seiner Vergütung gegenüber der Staatskasse die Zahlung und bleibt diese aus, stehen ihm Verzugszinsen und eine Verzugspauschale zu. Die Staatskasse ist insoweit zivilrechtlich Schuldnerin einer Entgeltforderung; das Betreuungsvergütungsrecht verdrängt die allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsregelungen nicht.


LG Berlin II, Beschluss vom 26.08.2025, 87 T 53/25

  1. Zum weiteren Anspruch des Betreuers auf eine Dauervergütungsanordnung nach § 15 Abs. 2 VBVG. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Dauervergütungsbeschlusses liegen dann nicht vor, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.
  2. Die Aufhebung der Dauervergütungsanordnung, um dem Betreuer die Möglichkeit zu nehmen, Verzugszinsen geltend zu machen, ist ermessensfehlerhaft. Der Gesetzeszweck der Verfahrenseffizienz darf nicht durch unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen beeinträchtigt werden.

LG Lübeck Beschl v 2.10.2025, 7 T 283/25, BtPrax 2026, 34 = Rpfleger 2026, 30

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren (hier zu Dauervergütungen) können zugunsten des Betreuers keine Verzugszinsen und auch keine Verzugskostenpauschale festgesetzt werden.

LG Berlin II, Beschluss vom 31.10.2025, 87 T 279/25, Rpfleger 2026, 92

Beanstandung, dass der amtsgerichtliche Dauervergütungsbeschluss weder den Namen des Vergütungsschuldners, die Höhe der Quartalsvergütuhg und deren jeweiliges Fälligkeitsdatum enthielt. Ein Dauervergütungsbeschluss muss diese Daten enthalten, sonst ist er nicht vollstreckbar.

LG Berlin II, Beschluss vom 12.11.2025, 87 T 200/25

Weitere Beanstandung, dass der amtsgerichtliche Dauervergütungsbeschluss weder den Namen des Vergütungsschuldners, die Höhe der Quartalsvergütuhg und deren jeweiliges Fälligkeitsdatum enthielt. Ein Dauervergütungsbeschluss muss diese Daten enthalten, sonst ist er nicht vollstreckbar.

LG Berlin II, Beschluss vom 16.3.2026, 87 T 190/25

  1. § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für Berufsbetreuer für künftige Zeiträume im Rahmen der Dauervergütung ein Ermessen ein.
  2. Im Rahmen des eröffneten Ermessens ist zu prüfen, ob Veränderungen der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG zu erwarten sind. Das Gericht soll weiterhin entscheiden können, ob es von der Möglichkeit einer in die Zukunft gerichteten Dauervergütung im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich Gebrauch macht.
  3. Ist unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Änderung der Umstände, die eine Zurückweisung des Dauervergütungsantrags hätten rechtfertigen können, nicht zu erwarten, besteht ein Anspruch auf Dauervergütung.
  4. Auch die mögliche Aufhebung der Betreuung ist kein vom Gericht zu berücksichtigendes Prognosekriterium, da die bloß vage Möglichkeit einer Aufhebung der Betreuung keinen sachgerechten Erwägungsgrund darstellt, die Dauervergütung zu versagen; insbesondere nicht unter Verweis auf die nach § 295 Abs. 2 FamFG gesetzlich zwingende Festlegung einer gerichtlichen Überprüfungsfrist der Betreuungsanordnung.
  5. Mit § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen durch das Gericht, selbst wenn die Eingabe wiederkehrender Auszahlungen zunächst zu einem Mehraufwand beim Gericht führen würde, abgeschnitten werden.