Tierschutz

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Kann die Sicherstellung des Tierschutzes Bestandteil des Betreueraufgabenkreises sein? Das OLG Celle bejahte die Frage in seiner Entscheidung vom 21.11.2007 - 32 Ss 99/07; NJW 2008, 1012 = FamRZ 2008, 1026 = BtPrax 2008, 86.

Urteilsanmerkungen

Die Garantenpflicht eines Betreuers - Bosch zum Urteil des OLG Celle

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 21.11.2007, Az.: 32 Ss 99/07 (Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten)" von Prof. Dr. Nikolaus Bosch, original erschienen in: JA 2008 Heft 6, 471 - 473 (Quelle: http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/139633).

Der Autor bespricht in seiner Anmerkung ein Urteil des OLG Celle vom 21.11.2007 (Az.: 32 Ss 99/07). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war für eine Frau ein Betreuer bestellt worden, dessen Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Tierhaltung und einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Tierhaltung umfasste. Das OLG Celle hat entschieden, dass den Betreuer eine strafrechtliche Garantenpflicht trifft, wenn der Betreute für sein Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann und der Betreuer gerade deshalb beigeordnet worden war. Der Verfasser spricht in diesem Zusammenhang die dogmatische Herleitung einer Garantenpflicht an und weist darauf hin, dass nunmehr die materielle Rechtspflichtenlehre herangezogen wird. Er meint jedoch, dass für den vorliegenden Fall die Unterscheidung zwischen Überwacher- und Beschützergarant keine Rolle spielt. Für plausibel erachtet er aber das Argument, dass die Betreuung gerade zum Schutz der Tiere angeordnet worden ist.

Kritik von Bienwald an Urteil des OLG Celle zur Garantenpflicht eines Betreuers

Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des OLG Celle v. 21.11.2007, Az.: 32 Ss 99/07 (Garantenpflicht des Betreuers mit Aufgabenkreis "Tierhaltung")" von Werner Bienwald, original erschienen in: FamRZ 2008 Heft 10, 1028 (Quelle: http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/142501).

Bienwald kommentiert ein Urteil des OLG Celle vom 21.11.2007 zur Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten. Dargestellt wird, dass die vom OLG vorgebrachten Gründe das gefundene Ergebnis nicht tragen.

Mit Urteil vom 21.11.2007 hat das OLG Celle eine Garantenpflicht des Betreuers zur Verhinderung von Verstößen gegen das TierSchG bejaht. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem der Betreute in seiner Wohnung 49 Kaninchen nicht artgerecht gehalten hat (§ 17 Nr. 2b TierSchG).

Zur rechtlichen Begründung der Garantenpflicht des Betreuers hat das OLG Celle nicht zuletzt Bezug genommen auf die Ausführungen Rudolphis im SK-StGB. Dort werde eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten angenommen, wenn der Betreute für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade aus diesem Grund dem Betreuer die Aufsicht über ihn auferlegt worden ist.

Bienwalds Ansicht wäre für diese Feststellung einer allgemeinen Garantenpflicht des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten eine eingehendere Auswertung von Rechtsprechung und Literatur erforderlich gewesen, zumal in der Kommentarliteratur offenbar nur Rudolphi den Betreuer (neben Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten) namentlich nennt.

Weiterhin äußert sich Bienwald kritisch zu den Ausführungen des Senats, der Betreuer habe eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten gehabt, diese beschränke sich hier aber aufgrund der tatsächlichen Möglichkeiten des Betreuers auf die Mitteilung von Missständen an die zuständige Behörde. Der Verfasser fragt, wie der Betreuer dann wegen des Unterlassens ihm nicht möglicher Handlungen verurteilt werden kann.

Darüber hinaus geht der Autor z.B. noch auf Fragen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ein. Abschließend verweist er darauf, dass die Tierschutzbehörde ihre Aufgaben selbst zu erfüllen gehabt hätte und sich insofern nicht eines Betreuers hätte bedienen dürfen.

Kurznachricht zu "Die strafrechtliche Garantenstellung des Betreuers" von RA Dr. Benjamin Tachau

original erschienen in: BtPrax 2008, Seite 195 - 198 (Quelle: http://www.anwalt24.de/clientnews?nav=nachricht&customerID=2&newsID=148492&catID=28 ).

Der Verfasser untersucht in dem vorliegenden Beitrag, ob und inwieweit sich ein Betreuer wegen (unechten) Unterlassens strafbar machen könnte. Entscheidend hierfür sei die Frage nach der strafrechtlichen Garantenstellung, die der Autor im Ergebnis nur innerhalb der Aufgabenzuweisung des Betreuers als Beschützergarantenstellung bejaht. Der Betreuer könne sich somit nur wegen der Verletzung einzelner, ihm obliegender Schutzpflichten strafbar machen. Die Schutzpflichten des Betreuers seien dabei im Einzelfall, notfalls durch Auslegung, zu ermitteln. Den Betreuer treffe nur dann die Pflicht zum Tätigwerden, wenn sich aus dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis eindeutig eine entsprechende Schutzpflicht ergebe. Wenn dem Betreuer beispielsweise lediglich die Aufenthaltsbestimmung zugewiesen werde, hafte der Betreuer nicht für einen unterlassenen Vermögensschutz.

Keinen Raum sieht der Autor dahingegen für eine Überwachergarantenstellung des Betreuers. Zur Begründung seiner Auffassung unterzieht er den sog. "Kaninchen-Fall" des OLG Celle einer kritischen Würdigung. In dieser Entscheidung habe das Gericht zu Unrecht eine Überwachergarantenpflicht des Betreuers zur Verhinderung von Verstößen des Betreuten gegen das Tierschutzgesetz bejaht. Die Aufgabe des Betreuers habe in dem zu entscheidenden Fall die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung und die Tierhaltung umfasst. Die Betreute habe trotz eines ordnungsamtlichen Verbots 49 Kaninchen in einem verwahrlosten und den objektiven Tatbestand des § 17 Nr. 2b TierschG erfüllenden Zustand gehalten. Das OLG Celle habe zur Begründung einer Strafbarkeit des Betreuers auf ein Zitat von Rudolphi aus dem systematischen Kommentar zum StGB Stellung bezogen und eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten bejaht. Der Autor wendet hiergegen ein, dass der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gelte, so dass eine strafrechtliche Garantenpflicht zur Verhinderung rechtswidriger Taten nicht bestehen könne. Eine solche Garantenpflicht setze eine Herrschafts- oder Autoritätsverhältnis voraus, die im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem nicht vorliege. Die Betreuerpflicht beschränke sich vielmehr auf Hilfe und Schutz für den Betreuten. Zudem setze eine Strafbarkeit des Betreuers voraus, dass seine Pflichten zuvor klar und bestimmt werden, was hier nicht der Fall gewesen sei.

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