IT-Sicherheit

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Der abgekürzte Begriff IT-Sicherheit steht für die Sicherheit der Informationstechnologie, d.h. der Computer und ihrer Vernetzung.

vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland

In Deutschland sind gemäß § 390 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die verantwortlichen Koordinatoren für die zukünftig zu gewährleistende IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen in Deutschland. Sie erlassen dazu Richtlinien für ihre Pflichtmitglieder.

IT-Sicherheit in Krankenhäusern

Für die Krankenhäuser in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 391 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.

IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen

Für die Krankenkassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 392 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.

IT-Sicherheit der Pflegekassen

Für die Pflegekassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 103a SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.

Das riesige Infrastrukturprojekt der Gesellschaft für Telematik in Deutschland und für Europa befindet sich noch mitten in der Umsetzung.

Europäische NIS-2-Richtlinie

Die EU-Richtlinie 2022/2555 als gesetzliche (Wunsch-)Vorgabe des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats für die 27 nationalen Gesetzgebenden trat schon am 16.01.2023 in Kraft. Die „Network and Information Security Directive“ (NIS) ist die zweite Vorgabe ihrer Art zur europaweiten Verbesserung der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Diese EU-Richtlinie soll vom Deutschen Bundestag noch in entsprechendes Deutsches Recht umgesetzt werden (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz). Vor allem große Krankenhäuser als Teile der kritischen Infrastruktur des Gesundheitswesens sind davon betroffen. Sie müssten dann ein entsprechendes Risikomanagementsystem erfolgreich betreiben und nachweisen.

Siehe auch

Weblinks