Mitteilungspflicht
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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
Gegenüber dem Betreuungsgericht
- Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
- Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern und
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
- Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
- Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der Geldanlage zu informieren.
- Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
- Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
Gegenüber der Stammbehörde
- Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die Registrierung relevant sind, zB die Einleitung eines Straf- oder Insolvenzverfahrens.
- Der Berufsbetreuer hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, § 28 Abs. 1 BtOG.
- Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde den Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG (verbindliche Vergütungseinstufung) mitzuteilen, § 25 Abs. 3 BtOG.
- Der Berufsbetreuer hat die Stammbehörde über stattgefunden Fortbildungen zu informieren, § 29 BtOG.
- Der Betreuungsverein hat der Stammbehörde das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines Vereinsbetreuers mitzuteilen (§ 13 Abs. 2 BtRegV).