Mitteilungspflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:

Gegenüber dem Betreuungsgericht

  • Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
  • Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
  1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
  2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
  3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
  4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
  5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern und
  6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
  • Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der Geldanlage zu informieren.
  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
  • Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).

Gegenüber der Stammbehörde

Formulare

Siehe auch