Trennungsgebot

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.

Das Trennungsgebot steht seit 1.1.2023 in § 1836 BGB. Zuvor war es in § 1805 BGB a.F. bis 31.12.2022 enthalten.

Trennung der Vermögenswerte

Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf (LG Münster Beschluss vom 28. Juli 2011 - 5 T 309/11 - BeckRS 2012, 22126). Dazu ist u.a. auch das Vermögensverzeichnis zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.

Körperliche Gegenstände, die nicht im Eigenbesitz des Betreuten verbleiben können (zB bei Wohnungsauflösung, sind gerennt zu lagern, zB in einem Schließfach oder einer Spedition/Self Storage.

Geld des Betreuten ist auf Giro- oder Anlagekonten des Betreuten zu belassen. Sog. „Anderkonten“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen (Bt-Drs. 19/24445, 274; BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - XII ZB 300/18).

Soweit Betreuer Bargeld ausnahmsweise vorhalten müssen (§ 1840 Abs. 2 BGB), sollte dies in einem Safe gelagert werden.

Ausnahme vom Trennungsgebot

Absatz 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme vom Trennungsgebot. Wenn zuvor bereits gemeinsames Vermögen (insbes. auf Gemeinschaftskonten) vorhanden ist, kann es dabei bleiben. Das betrifft insbesondere die Situation, wenn der Ehegatte bzw Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird.

Verwendungsverbot

Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue266 StGB).

Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von Aufwendungsersatz1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG) bzw der Aufwandspauschale1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten Betreuervergütung1876 BGB, § 7 Abs. 3 VBVG, § 292 FamFG).

Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für ehrenamtliche Betreuer. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.

Laufende Einkünfte (Verfügungsgeld nach § 1839 BGB, zB die Rente) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst.

Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.