Mitteilungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
 
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==Gegenüber dem Betreuungsgericht==
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* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]].
 
* Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine [[Erbschaft]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
 
*Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
 
*Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der [[Geldanlage]] zu informieren.
 
*Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der [[Geldanlage]] zu informieren.
* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]], wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
*Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
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*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
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*Der [[Berufsbetreuer]] (bzw. der [[Betreuungsverein]]} hat bei einer [[Dauervergütung]] unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung  auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG.
  
 
==Gegenüber der Stammbehörde==
 
==Gegenüber der Stammbehörde==
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*Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG.
 
*Der [[Berufsbetreuer]] hat nach einem Umzug die neu zuständige Stammbehörde zu informieren, {{Zitat de §|28|btog}} Abs. 1 BtOG.
 
*Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde den Bescheid nach {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG (verbindliche Vergütungseinstufung) mitzuteilen, {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 3 BtOG.
 
*Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde den Bescheid nach {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG (verbindliche Vergütungseinstufung) mitzuteilen, {{Zitat de §|25|btog}} Abs. 3 BtOG.
*Der Berufsbetreuer hat die Stammbehörde über stattgefunden Fortbildungen zu informieren, {{Zitat de §|29|btog}} BtOG.
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*Der Berufsbetreuer hat die Stammbehörde über stattgefunden [[Fortbildung]]en zu informieren, {{Zitat de §|29|btog}} BtOG.
 
*Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV).
 
*Der [[Betreuungsverein]] hat der [[Stammbehörde]] das Ende des Beschäftigungsverhältnisses eines [[Vereinsbetreuer]]s mitzuteilen ({{Zitat de §|13|btregv}} Abs. 2 BtRegV).
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-237-alle-3-jahre-mitteilungs-u-nachweispflicht-nach-dem-btog/ Neu: Podcast betroyt.de zu den nachträglichen Mitteilungspflichten bei Berufsbetreuern an die Stammbehörde]
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==Formulare==
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204c&formtecid=2&areashortname=SMJus Formular Mitteilung nach § 1846/1847 BGB, PDF]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Mitwirkungspflicht]]
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* [[Mitwirkungspflicht]], [[Nutzungspflicht]]
* [[Betreuerpflichten]]
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* [[Informationspflicht]]
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* [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]], [[Schuldnerverzeichnis]]
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* [[Waffenfund]], [[Tierschutz]]
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* [[Betreuerpflichten]], [[Auskunftspflicht]], [[Betreuerhaftung]], [[Trennungsgebot]], [[Betreuer (Ehrenamt)]]
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* [[Schweigepflicht]]
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* [[Anzeigepflicht]]
 
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]
 
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]
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* [[Unterstützungspflicht]]
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]
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* [[Beratung]], [[Anlagegeld]]
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* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Forensik]]
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* [[Amtsermittlungspflicht]]
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* [[Amtspflichtverletzung]]
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* [[Ausschließlichkeitserklärung]]
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* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Interoperabilität]]
  
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

Aktuelle Version vom 29. Juni 2026, 10:31 Uhr

Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:

Gegenüber dem Betreuungsgericht

  • Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
  • Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
  1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
  2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
  3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
  4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
  5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern und
  6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
  • Der Betreuer hat das Gericht nach § 1838 Abs. 2 BGB von abweichenden Wünschen des Betreuten bez. der Geldanlage zu informieren.
  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
  • Der Betreuer hat den Tod des Betreuten dem Gericht mitzuteilen, einen Schlussbericht zu erstellen und den Betreuerausweis zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
  • Der Berufsbetreuer (bzw. der Betreuungsverein} hat bei einer Dauervergütung unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG.

Gegenüber der Stammbehörde

Videos und Podcasts

Formulare

Siehe auch