Behindertenkonvention: Unterschied zwischen den Versionen

 
(38 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 30: Zeile 30:
 
==UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen==
 
==UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen==
  
−
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).
+
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 BGBl. II 2008 S. 1419).
  
 
Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:
 
Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:
  
 
* vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
 
* vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
−
* von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
+
* von der Wohlfahrt und Fürsorge zur [[Selbstbestimmung]].
 
* Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
 
* Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
−
* von PatientInnnen zu BürgerInnen;
+
* von PatientInnen zu BürgerInnen;
−
* von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).
+
* von Problemfällen (siehe: [[Begleitforschung]]) zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).
  
 
Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.
 
Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.
  
−
==aktuelle Gesetzespläne zum Wahlrecht==
+
==Staatenprüfverfahren der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention==
 +
Für die beiden Zeiträume 2011 bis 2015 und 2018 bis 2023 sind bereits Staatenprüfungsergebnisse veröffentlicht worden, die den Stand zeigen sollen, wie weit die ratifizierenden Staaten der Erde mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention schon gekommen sind. Die Prüfverfahren sollten nicht vorwiegend als Kritik verstanden werden, denn die verbesserte Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen als Rechtssubjekte statt als Rechtsobjekte ist eine [[neu]]e globale Rechtsfortbildung, die zahlreiche alte Rechtstraditionen – auch aus dem Religionsrecht - nur sehr langsam [[Zug-um-Zug-Leistung|Zug um Zug]] verändern kann.
  
−
Die [[Wahlrecht|Ausschlussgründe]] Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen Bundesländern ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).
+
*[https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/monitoring-stelle-un-behindertenrechtskonvention/staatenpruefverfahren Internetseite des deutschen Instituts für Menschenrechte]
 +
 
 +
==ein allgemeiner Friedensbund anstatt befristeter zwischenstaatlicher Friedensverträge==
 +
Schon mit dem philosophischen Entwurf von Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“ aus dem Sonderfriedensjahr 1795 erkennt der deutsche Professor aus Königsberg in seinem zweiten Definitivartikel nachweislich, dass es einen Bund von besonderer Art geben müsste, wenn die Menschheit alle ihre Kriege auf immer beendigen wöllte: „Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb (wie [[natürlicher Wille|Menschen im Naturzustande]]) [[Gesetzgebung|öffentlichen Gesetzen]] und einem [[Zwangsvollstreckung|Zwange unter denselben]] unterwerfen dürfen.“
 +
 
 +
Dieser Bund existiert nun schon seit 1945 und ist als United Nations (UN) international bekannt. Immanuel Kant hatte also den [[Föderalismus]] als Friedensbedingung zwischen gleichberechtigten Menschenstaaten schon im Jahr 1795 erkannt!
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]
 +
* [[Heilbehandlung]], [[Notfalldaten]]
 +
* [[Schwerbehindertenausweis]], [[Meldepflicht]]
 +
* [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]
 +
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland, [[Gesetzestexte]]
 +
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]
 +
* [[Diskriminierungsverbot]]
 +
* [[Grundrechte]]
 +
* [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Assistenzleistungen]]
 +
* [[Haager Übereinkommen]]
 +
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]] in Deutschland
 +
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
 +
* [[Anfangsgespräch]]
 +
* [[Betreuungsverein]]
 +
* [[Neu|Was ist neu in Deutschland?]]
 +
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]]
 +
* [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]
 +
* [[ordre public]], [[Polizeirecht]]
 +
 
 +
==Gesetzespläne zum [[Wahlrecht]]==
 +
 
 +
Die [[Wahlrecht|Ausschlussgründe]] [[Betreuerbestellung]] und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen [[Bundesländer]]n ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101 Text des Übereinkommens]
 
*[https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101 Text des Übereinkommens]
−
*[http://www.alle-inklusive.behindertenbeauftragte.de/nn_1430096/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/UN__Konvention__Fakultativprotokoll.html Fakultativprotokoll zum Übereinkommen]
 
−
*[http://www.berlin.de/imperia/md/content/hvp/gesetzeundurteile/entwurf_eines_gesetzes_zur__vn_konvention_01_2009__72_seiten.pdf Deutsches Vertragsgesetz zum UN-Übereinkommen (PDF)]
 
−
*[http://www.un.org/disabilities/countries.asp?navid=12&pid=166 Liste der Unterzeichnerstaaten]
 
−
*[http://www2.institut-fuer-menschenrechte.de/webcom/show_article.php/_c-503/_nr-9/i.html Weitere Infos seitens des Dt. Institutes für Menschenrechte]
 
−
*[http://media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/aktuell/gutachten-zur-behindertenrechtskonvention.pdf Gutachten der Dt. Gesellschaft für Psychiatrie zu den Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf Unterbringungen und Zwangsbehandlungen (PDF)]
 
−
*[http://www.vgt-ev.de/behindertenrechtskonvention.html Infos vom 12. Vormundschaftsgerichtstag 2010 zur Thematik]
 
−
*[http://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/article/307/orientierung.html Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung von psychisch erkrankten  Menschen (DGPPN)]
 
−
*[http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/monitoring-stelle-zur-un-brk-legt-deutsche-uebersetzung-der-allgemeinen-bemerkung-des-un-fachhaussch/ Monitoring-Bericht zur Umsetzung der Konvention in Deutschland]
 
−
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2012-2014/Unterstuetzen_Vertreten_140915.pdf Stellungnahme des Betreuungsgerichtstages]
 
−
*[https://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/Downloads/DE/20170426_Positionspapier_Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Positionspapier zu Behindertenkonvention und Betreuungsrecht (2017, PDF)]
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
−
*[http://www.bpb.de/files/VFM4HO.pdf Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)]
+
*[https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32709/behinderung-und-menschenrechte-die-un-konvention-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen/ Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)]
 +
*[https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsabprod.psml?doc.id=jzs-AnwBl2011100020-000_727&st=zs&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Aichele: ''Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. …'', AnwBl 2011, 727–730]
 
*Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
 
*Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
 
*Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
 
*Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
Zeile 67: Zeile 88:
 
*Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
 
*Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
 
*Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
 
*Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
−
*[http://www.bpb.de/files/Q72JKM.pdfDegener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37 (PDF)]
+
*Degener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37
 
*Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
 
*Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
 
*Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209
 
*Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209
Zeile 78: Zeile 99:
 
*Lipp: UN-Behindertenkonvention  und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263
 
*Lipp: UN-Behindertenkonvention  und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263
 
*ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4
 
*ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4
−
*[http://bidok.uibk.ac.at/library/mayrhofer-entscheidung.html Mayrhofer: Modelle unterstützter Entscheidungsfindung, Beispiele aus Kanada und Schweden, Bidok, 2013]
 
 
*[https://www.researchgate.net/publication/342698965_Unterstutzte_Entscheidungsfindung_Ein_Konzept_zur_Forderung_der_Selbstbestimmung_und_Teilhabe_von_Klientinnen Prchal/Ortmann: Unterstützte Entscheidungsfindung; Forum Sozialarbeit 3/2020, 28]
 
*[https://www.researchgate.net/publication/342698965_Unterstutzte_Entscheidungsfindung_Ein_Konzept_zur_Forderung_der_Selbstbestimmung_und_Teilhabe_von_Klientinnen Prchal/Ortmann: Unterstützte Entscheidungsfindung; Forum Sozialarbeit 3/2020, 28]
 
*Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom [[Wahlrecht]]; ZRP 2012, 16
 
*Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom [[Wahlrecht]]; ZRP 2012, 16
−
*[http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm/mrm32006.pdf Weiß: Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes, MenschenRechtsMagazin 3/2006, S. 293 (PDF)]
 
 
*Wenker: Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen, BtPrax 2015, 51
 
*Wenker: Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen, BtPrax 2015, 51
−
*[http://www.bgt-ev.de/beitraege_winterstein.html Winterstein: Weiterentwicklung des deutschen Betreuungsrechts vor dem Hintergrund von Artikel 12 UN-BRK (PDF)]
 
 
*Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&P 2015, 67
 
*Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&P 2015, 67
  
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]

Aktuelle Version vom 2. Oktober 2026, 11:32 Uhr

Basisdaten
Volltitel: UN-Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertenrechtskonvention
Abkürzung: BRK
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland und weitere Unterzeichnerstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Behindertenrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419)
Inkrafttreten: 23.03.2009
Letzte Änderung:
Außerkrafttreten:

UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 BGBl. II 2008 S. 1419).

Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:

  • vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
  • von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
  • Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
  • von PatientInnen zu BürgerInnen;
  • von Problemfällen (siehe: Begleitforschung) zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).

Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.

Staatenprüfverfahren der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Für die beiden Zeiträume 2011 bis 2015 und 2018 bis 2023 sind bereits Staatenprüfungsergebnisse veröffentlicht worden, die den Stand zeigen sollen, wie weit die ratifizierenden Staaten der Erde mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention schon gekommen sind. Die Prüfverfahren sollten nicht vorwiegend als Kritik verstanden werden, denn die verbesserte Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen als Rechtssubjekte statt als Rechtsobjekte ist eine neue globale Rechtsfortbildung, die zahlreiche alte Rechtstraditionen – auch aus dem Religionsrecht - nur sehr langsam Zug um Zug verändern kann.

ein allgemeiner Friedensbund anstatt befristeter zwischenstaatlicher Friedensverträge

Schon mit dem philosophischen Entwurf von Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“ aus dem Sonderfriedensjahr 1795 erkennt der deutsche Professor aus Königsberg in seinem zweiten Definitivartikel nachweislich, dass es einen Bund von besonderer Art geben müsste, wenn die Menschheit alle ihre Kriege auf immer beendigen wöllte: „Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen und einem Zwange unter denselben unterwerfen dürfen.“

Dieser Bund existiert nun schon seit 1945 und ist als United Nations (UN) international bekannt. Immanuel Kant hatte also den Föderalismus als Friedensbedingung zwischen gleichberechtigten Menschenstaaten schon im Jahr 1795 erkannt!

Siehe auch

Gesetzespläne zum Wahlrecht

Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen Bundesländern ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).

Weblinks

Literatur

  • Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)
  • Aichele: Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. …, AnwBl 2011, 727–730
  • Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
  • Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
  • Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145
  • Brosey: Einwilligungsvorbehalt und Art. 12 der UN-BRK, BtPrax 2014, 243
  • Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
  • Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
  • Degener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37
  • Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
  • Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209
  • Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86
  • Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
  • König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
  • Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
  • Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
  • ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37
  • Lipp: UN-Behindertenkonvention und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263
  • ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4
  • Prchal/Ortmann: Unterstützte Entscheidungsfindung; Forum Sozialarbeit 3/2020, 28
  • Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
  • Wenker: Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen, BtPrax 2015, 51
  • Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&P 2015, 67