Diskriminierungsverbot
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Allgemeines
Im Zusammenhang mit der sehr langsam, aber gründlich fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland wurde vom deutschen Gesetzgeber (= Deutscher Bundestag) präventiv ein Diskriminierungsverbot zum Schutz der Versicherten erlassen. Demnach dürfen Versicherte von den Kranken- und Pflegekassen weder bevorzugt noch benachteiligt werden, weil sie der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte widersprechen, einen Zugriff auf Daten in einer Telematik-Anwendung im Wege der Einwilligung erlauben oder im Wege eines Widerspruchs verweigern oder ihre Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union ausüben (siehe § 335 SGB V).