Zugriffsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Deutschland sollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der gesundheitlichen Versorgung von Patienten dienen. Von den Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Telematikanwendung aber nicht verlangt werden. Dies gebietet das gesetzliche [[Diskriminierungsverbot]]. Außerdem darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden, den Zugriff auf ihre [[elektronische Patientenakte]] (unbefugten) Personen zu gestatten. Auch rechtliche [[Betreuer]] können im Streitfall zur unbefugten Person werden.
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Die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Deutschland sollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der gesundheitlichen Versorgung von Patienten dienen. Von den Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Telematikanwendung aber nicht verlangt werden. Dies gebietet das gesetzliche [[Diskriminierungsverbot]]. Außerdem darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden, den Zugriff auf ihre [[elektronische Patientenakte]] (unbefugten) Personen zu gestatten. Auch rechtliche [[Betreuer]] können im [[Verbraucherstreitbeilegung|Streitfall]] zur unbefugten Person werden.
  
 
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==Zugriffsrechte von Leistungserbringern==
 
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Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf [[elektronische Patientenakte]]n und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.
 
Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf [[elektronische Patientenakte]]n und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.
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Seit dem 01.01.2023 dürfen Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben jederzeit die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Betreuungsrechtsreform]]
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* [[Betreuungsrechtsreform]], [[Betreuerausweis]] als Berufsausweis?
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* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]
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* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]
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* [[elektronischer Identitätsnachweis]]
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* [[elektronischer Identitätsnachweis]], [[Registrierung]]
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* [[IT-Sicherheit]]
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* [[IT-Sicherheit]], [[Software]], [[Datenschutz]]
 
* [[Diskriminierungsverbot]]
 
* [[Diskriminierungsverbot]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Dokumentationspflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
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* [[elektronische Patientenakte]], [[Medikationsplan]]
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* [[elektronische Patientenakte]], [[Medikationsplan]], [[Notfalldaten]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]]
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* [[Personalausweis]]
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* [[Personalausweis]], [[Ausländer]], [[Haager Übereinkommen]]
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* [[Betreuerausweis]]
 
 
* [[Organspende]]
 
* [[Organspende]]
 
* [[Vorsorgeregister]]
 
* [[Vorsorgeregister]]
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* [[Interoperabilität]]
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* [[Interoperabilität]], [[Vermögensverzeichnis]]
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* [[Betreuerpflichten]], [[Prozessführung]]
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* [[Betreuerpflichten]], [[Prozessführung]], [[Forensik]]
 
* [[Zugangsrecht]]
 
* [[Zugangsrecht]]
 
* [[Postkontrolle]]
 
* [[Postkontrolle]]
 
* [[befreiter Betreuer]]
 
* [[befreiter Betreuer]]
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* [[Verbraucherstreitbeilegung]]
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[[Kategorie:Rechtsnormen]]
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[[Kategorie:Auswirkungen]]

Aktuelle Version vom 24. August 2026, 11:33 Uhr

Die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Deutschland sollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der gesundheitlichen Versorgung von Patienten dienen. Von den Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Telematikanwendung aber nicht verlangt werden. Dies gebietet das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Außerdem darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden, den Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte (unbefugten) Personen zu gestatten. Auch rechtliche Betreuer können im Streitfall zur unbefugten Person werden.

Zugriffsrechte der Versicherten auf die Telematikinfrastruktur

Die Zugriffsrechte der Versicherten sind im § 336 SGB V gesetzlich geregelt. § 337 SGB V regelt die Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen durch die Versicherten selbst.

Zugriffsrechte von Leistungserbringern

Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf elektronische Patientenakten und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.

Seit dem 01.01.2023 dürfen Ärztinnen und Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben jederzeit die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / Angehörigenvertretungsrecht registriert hat.

Siehe auch