Widerspruchsrecht
Allgemeines
Tagtäglich werden in Deutschland und der Europäischen Union tausende von Verwaltungsakten erlassen, deren Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel gezogen wird. Aber es kommt auch vor, dass ein Verwaltungsakt (zum Beispiel ein Gebührenbescheid) tatsächlich oder nach Auffassung des Betroffenen rechtswidrig ist. Das erste und einfachste Rechtsmittel zur Hemmung der Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsakts im deutschen Verwaltungsrecht ist der schriftliche Widerspruch. Er hat meist eine aufschiebende Wirkung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids.
Im Widerspruchsverfahren werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überprüft. Mögliche Entscheidungen der erlassenden Behörde oder der Widerspruchsbehörde sind Abänderung, Aufhebung oder begründete Bestätigung des geprüften Verwaltungsakts mit Zurückweisung des vom Betroffenen oder seinem Betreuer eingelegten Widerspruchs. Widerspruchsverfahren sind im Rechtsstaat Deutschland Verwaltungsverfahren, die gesetzlich geregelt sein müssen. Das Widerspruchsverfahren im deutschen Sozialrecht ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG), d.h. im 20. Buch des Sozialgesetzbuches, dritter Unterabschnitt des zweiten Teils bei den gemeinsamen Verfahrensvorschriften (§§ 77 – 86b SGG), als Vorverfahren zur Anfechtungsklage geregelt.