Zugriffsrecht
Die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Deutschland sollen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der gesundheitlichen Versorgung von Patienten dienen. Von den Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Telematikanwendung aber nicht verlangt werden. Dies gebietet das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Außerdem darf mit den Versicherten auch nicht vereinbart werden, den Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte (unbefugten) Personen zu gestatten. Auch rechtliche Betreuer können im Streitfall zur unbefugten Person werden.
Zugriffsrechte der Versicherten auf die Telematikinfrastruktur
Die Zugriffsrechte der Versicherten sind im § 336 SGB V gesetzlich geregelt. § 337 SGB V regelt die Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen durch die Versicherten selbst.
Zugriffsrechte von Leistungserbringern
Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf elektronische Patientenakten und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.
Siehe auch
- elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach
- elektronischer Identitätsnachweis
- Diskriminierungsverbot
- Dokumentationspflicht
- Unterstützungspflicht
- elektronische Patientenakte
- digitale Barrierefreiheit
- Personalausweis
- Betreuerausweis
- Organspende
- Vorsorgeregister
- Interoperabilität
- Betreuerpflichten
- Zugangsrecht
- Postkontrolle
- befreiter Betreuer