Berufsbetreuer: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Ein '''Berufsbetreuer''' ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) im Rahmen eines entgeltlichen [[wikipedia:de:Gewerbe|Gewerbe]]s ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen [[wikipedia:de:Ausbildungsberuf|Ausbildungsberuf]] im Sinne des [[wikipedia:de:Berufsbildungsgesetz|Berufsbildungsgesetz]]es oder eines [[wikipedia:de:Studium|Studium]]s, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]]/-pädagogen, [[wikipedia:de:Altenpfleger|Alten-]] und [[wikipedia:de:Krankenpfleger|Krankenpfleger]], auch [[wikipedia:de:Verwaltungswirt|Verwaltungsfachkräfte]] und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige Betreute selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese ([[Berufsbetreuer#Betreuerpflichten |entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.  
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'''Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
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'''[[Registrierung|Zur Registrierung als Berufsbetreuer ab 2023 hier klicken]]'''
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[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
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[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
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[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2007]]
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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
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==Definition==
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Ein '''Berufsbetreuer''' ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen ({{Zitat-dej|§|1814|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (oder im weiteren Sinne auch bei einem [[Betreuungsverein]]) ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen [[wikipedia:de:Ausbildungsberuf|Ausbildungsberuf]] im Sinne des [[wikipedia:de:Berufsbildungsgesetz|Berufsbildungsgesetz]]es oder eines [[wikipedia:de:Studium|Studium]]s, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächlich [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]]/-pädagogen, [[wikipedia:de:Altenpfleger|Alten-]] und [[wikipedia:de:Krankenpfleger|Krankenpfleger]], auch [[wikipedia:de:Verwaltungswirt|Verwaltungsfachkräfte]] und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese ([[Berufsbetreuer#Betreuerpflichten |entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
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Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch [[Vereinsbetreuer]], aber nicht [[Behördenbetreuer]]. Letztere führen Betreuungen zwar ebenfalls als Teil ihrer Berufstätigkeit, sind aber Arbeitnehmer bzw. bei den [[Betreuungsbehörde]]n bisweilen auch [[Beamte als Betreuer|Beamte]] - und gelten als Betreuertyp eigener Art.
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Um als Vereinsbetreuer bestellt werden zu können, bedarf der [[Betreuungsverein]] einer behördlichen Anerkennung (§ 14 [[BtOG]]).
  
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[[Bild:Anteile2004.gif|400px|right]]
 
 
== Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen ==
 
== Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen ==
  
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Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in [[Betreuungsverein]]en oder als Behördenbetreuer bei der [[Betreuungsbehörde]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 850 Betreuungsvereine.  
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Derzeit gibt es in Deutschland ca. 18.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als [[Vereinsbetreuer]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 820 [[Betreuungsverein]]e. Alle Berufsbetreuer einschl der Vereinsbetreuer benötigen seit 1.1.2023 eine [[Registrierung]] bei der Betreuungsbehörde ([[Stammbehörde]]) nach §§ 23 ff BtOG. Dabei ist auch die [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] zu belegen.
  
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Im Jahr 2004 wurden ca. 1,16 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2004 wurden bei [[Betreuerbestellung|Erstbestellungen]] von Betreuern 55.521 mal Berufsbetreuer, 14.003 mal Vereinsbetreuer und 1.819 mal Behördenbetreuer bestellt (31,34 % aller Erstbestellungen) (''Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').  
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Im Jahr 2023 wurden ca. 1,3 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen rund 60 % durch berufliche Betreuer.
  
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Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.1.1999 (1 BvR 1909/95); NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
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Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, {{Rspr|1 BvR 1909/95}}; NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
  
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Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Angestellte]] (oder [[wikipedia:de:Beamter|Beamte]]) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.
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Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereinsbetreuer [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Angestellte]] (oder [[wikipedia:de:Beamter|Beamte]]) des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]] sind.
  
 
== Bestellung als Berufsbetreuer ==
 
== Bestellung als Berufsbetreuer ==
  
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Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom [[Vormundschaftsgericht]] als Betreuer  ({{Zitat de §|1836|bgb}}  Abs. 1 BGB, {{Zitat de §|1897|BGB}} Abs. 6 BGB, {{Zitat de §|1|vbvg}} ff. [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] - VBVG) [[Betreuerbestellung|bestellt]] wird und im [[Betreuungsverfahren|Bestellungsbeschluss]] die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will ({{Zitat de §|1|vbvg}}.
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Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man (als registrierte Person) vom [[Betreuungsgericht]] als Betreuer  [[Betreuerbestellung|bestellt]] wird und im [[Betreuungsverfahren|Bestellungsbeschluss]] die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird (§ 286 Abs. 1 FamFG - wobei das nur noch deklaratorisch ist). Die bisher geltenden Fallzahlregeln (§ 1 VBVG) gelten seit 1.1.23 nicht mehr. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nun direkt aus § 7 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG, also der [[Registrierung]].
  
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Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]lichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienkreis]]. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die [[Betreuerpflichten]] andererseits unverändert geblieben sind.
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Die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt meist, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]lichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienkreis]] (§ 1816 Abs. 5 BGB).
  
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In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.
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In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren [[Erbschaft]] zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.
  
 
Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
 
Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
  
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB ). Beim Vereinsbetreuer ist die Zustimmung des Vereins, beim Behördenbetreuer die der Behörde nötig.
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s handeln (§ 16 BtOG). Beim Vereinsbetreuer ist auch die Zustimmung des Vereins nötig (§ 1819 Abs. 3 BGB).
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Siehe auch unter [[Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung]].
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Rechtsprechung:
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'''KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:
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Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.
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'''LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 08.11.2011, 1 T 179/11''':
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Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die diesbezügliche Feststellung der Berufsmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen zurück.
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'''BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13, BeckRS 2014, 01949 = BtPrax 2014, 76 = FamRB 2014, 100 = FamRZ 2014, 468 = FF 2014, 129 = FGPrax 2014, 113 = FuR 2014, 233 = IBRRS 96096 = JurBüro 2014, 257 = JurionRS 2014, 10141 = JZ 2014, 176 =LSK 2014, 080470= MDR 2014, 306 = NJ 2014, 6 = NJW 2014, 863  = Rpfleger 2014, 316= RdLH 2014, 146''':
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# Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
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# Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.
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'''BGH Beschl v 29.1.2014, XII ZB 372/13, BeckRS 2014, 04698 = BtPrax 2014, 138 = FamRZ 2014, 653 = FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 115 (Ls.) = IBRRS 96717= JurionRS 2014, 11329 = LSK 2014, 150434= MDR 2014, 421= NJW-RR 2014, 769 mAnm Elzer in: FD-ZVR 2014, 356099 und Schwedler in: NZFam 2014, 384= RdLH 2014, 146''':
  
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==Qualifikation von Berufsbetreuern==
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# Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschl an Senbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13).
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
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# Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.
  
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
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'''BGH Beschl v 12.2.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 05634 = FamRB 2014, 207 = FamRZ 2014, 736 = FD-RVG 2014, 356748= FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 117 (Ls) = FuR 2014, 351 = JurionRS 2014, 11743 = JZ 2014, 398 = LSK 2014, 200629 = MDR 2014, 855 = Rpfleger 2014, 374 ''': 
  
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Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
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Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111).
  
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Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:
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'''LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16''':
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.
  
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Zu den Fertigkeiten zählen:
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'''BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17'''
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*Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie);
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*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
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Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
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*Verhaltensbeobachtung;
 
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*Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht;
 
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*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.
 
  
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Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:
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'''BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19'''
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*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwick- lungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
 
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*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
 
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
 
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*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
 
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
 
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*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
 
  
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
  
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große Vermögenswerte sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20'''
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
  
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== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
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==Qualifikation von Berufsbetreuern==
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[[Bild:Bericht.jpg|right]]
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[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]
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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr auf Deutsch zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].
  
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Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]). Dort hat man (entsprechend {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 7 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) mindestens ein polizeiliches [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] sowie eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über [[wikipedia:de:Fortbildung|Fortbildung]]en (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine [[wikipedia:de:Schufa|Schufa]]-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen [[wikipedia:de:Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat de §|8|btgb}} [[BtBG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
  
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== Vergütung der Berufsbetreuer ==
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Der Mindeststandard bei der Sachkunde ist seit 1.1.23 in § 23 Abs. 3 BtOG und ausführlicher in § 3 BtRegV und dem Curriculum zum [[Sachkundenachweis]] festgelegt.
  
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Berufsbetreuer werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach [[Stundensatz|Stundensätzen]] bezahlt. Diese beträgt seit 1. Juli 2005 27 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer [[wikipedia:de:Berufsausbildung|Berufsausbildung]] 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines [[Studium]]s 44 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. [[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Mehrwertsteuer]] sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor kurzem Nachqualifizierungen für [[wikipedia:de:Quereinsteiger|Quereinsteiger]] aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.
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Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
  
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Es wird seit 1. Juli 2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach {{Zitat de §|1836d|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (=Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des {{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
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Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Vermögenssorge|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
  
 +
== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
 +
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
 +
Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]) und beantragt dort die [[Registrierung]] als Berufsbetreuer.
  
−
===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG)===
+
Nach erfolgter Registrierung schlägt die Betreuungsbehörde  im Rahmen ihrer [[Unterstützungspflicht]] im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Betreuungsgericht]] ({{Zitat de §|12|btog}} [[BtOG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche [[Betreuungsrichter]] ebenfalls persönliche Bewerbungen.
  
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{| border=1
+
== Vergütung der Berufsbetreuer ==
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!Zeitraum
 
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!Betreute im Heim
 
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!Betreute außerhalb eines Heimes
 
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG)===
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'''Berufsbetreuer''' werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach Tabellenwerten bezahlt.
  
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Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten, für die nach § 1879 BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (= Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
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!Zeitraum
 
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!Betreute im Heim
 
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Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]].
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Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]] sowie zu den weiteren Änderungen unter [[Betreuervergütung 2019]] und [[Betreuervergütung 2026]].
  
 
== Betreuerpflichten ==
 
== Betreuerpflichten ==
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Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus {{Zitat de §|1901|bgb}} BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen.  
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Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenbereichen.  
  
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Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz II Satz 2 und Absatz III BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
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Die '''Wünsche des Betreuten''' sind nach {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} der Maßstab des Handelns des Betreuers. Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind für den Betreuer zweitrangig.  
  
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Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
  
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Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Vormundschaftsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat de §|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
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Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1859|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Betreuungsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Anlagegeld]] (§{{Zitat-dej|§|1841|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
  
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Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
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Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten [[Bundesländer]] abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Berufsbetreuer sind gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung gegen Vermögensschäden vorzuhalten.
  
 
== Sozialversicherungsrechtliche Seite ==
 
== Sozialversicherungsrechtliche Seite ==
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===Krankenversicherung===
 
===Krankenversicherung===
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Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem {{Zitat de §|9|sgb_5}} Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
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Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.
  
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will. Wegen der immensen Behandlungskosten muss dringend davon abgeraten werden, einen Versicherungsschutz gänzlich zu unterlassen.  
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die [[Pflegeversicherung]] gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).
  
 
===Rentenversicherung===
 
===Rentenversicherung===
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Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.
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Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.
  
 
===Arbeitslosenversicherung===
 
===Arbeitslosenversicherung===
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===Unfallversicherung===
 
===Unfallversicherung===
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In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. [[wikipedia:de:Sozialgericht|Sozialgericht]] Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000, AZ S 68 U 2841/00).
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[[Bild:Bgw.gif|right]]
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In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.
  
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'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, Az. L 3 U 172/03''': Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen
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'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
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Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuerbestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen auf Null reduziert.
 
  
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===Haftpflichtversicherung===
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Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen. Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuerbestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen auf Null reduziert.
−
Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
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'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
  
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== Steuerrechtliche Seite ==
+
Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
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Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
  
−
Im Gegensatz zur langjährigen allgemeinen Auffassung, wonach Berufsbetreuer steuerrechtlich [[wikipedia:de:Freiberufler|Freiberufler]] seien (ähnlicher Beruf nach {{Zitat de §|18|estg}}Abs. 1 Nr. 1 EStG), hat der [[wikipedia:de:Bundesfinanzhof|BFH]] am 4. November 2004 entschieden, dass Berufsbetreuung eine gewerbliche Tätigkeit ist (BFH IV R 26/03, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2005, 516 = [[BtPrax]] 2005, 67 = Rpfleger 2005, 192 = BStBl. II 2005, S 288 (zuvor bereits bejahend folgende [[wikipedia:de:Finanzgericht|Finanzgericht]]e: FG Münster BtPrax 2003, 229 = EFG 2004, 1459; FG Köln FamRZ 2005, 313 = EFG 2004, 119; FG Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 2000, 40 = EFG 1999, 1080; a.A.: FG Thüringen BtPrax 2001, 121 = DStRE 2001, 965).
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===Haftpflichtversicherung===
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Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Die Pflichtversicherung erfolgt für [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (§ 23 Abs. 1 Nr 3 BtOG - Versicherungssumme im Schadensfall 250.000 €).
  
−
Rechtsprechungsbeispiele:
+
Der Betreuer sollte sich auch gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
  
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Eine Berufsbetreuerin übt eine gewerbliche Tätigkeit aus: '''FG Köln, Urteil vom 16.10.2003, Az. 7 K 1576/02''':
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== Steuerrechtliche Seite ==
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[[Bild:Finanzamt.jpg|200px|right]]
  
−
"Eine Berufsbetreuerin ist gewerblich tätig. Auch die Tatsache, dass sie als gelernte Bankkauffrau mit dem Schwerpunkt "Finanzielles" von den Richtern ausgewählt wird, genügt nicht, um den persönlichen Umgang derart in den Hintergrund zu drängen, dass er die Tätigkeit nicht mehr entscheidend prägt und als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre."
+
'''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Selbständige (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.'''
  
−
Keine rückwirkende Festsetzung der Gewerbesteuer für Einkünfte eines Berufsbetreuers, wenn bei Außenprüfung nicht auf gewerbliche Qualifizierung hingewiesen worden ist:
+
'''BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09''', BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:
−
'''Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.08.2006, Az. 5 V 10096/06'''
 
  
−
Eine rückwirkende Festsetzung der Gewerbesteuer für Einkünfte eines Berufsbetreuers scheidet wegen Verwirkung aus, wenn das Finanzamt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, indem es die Einkünfte über Jahre hinweg einkommensteuerlich als sonstige selbstständige Einkünfte i.S.d. § 18 EStG qualifiziert hat und selbst im Rahmen einer Außenprüfung nicht auf eine mögliche Einordnung der Einkünfte als gewerblich hingewiesen hat, obwohl die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von Berufsbetreuern zu diesem Zeitpunkt bereits kontrovers diskutiert wurde.  
+
Berufsbetreuer und [[Verfahrenspfleger]] erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.
  
 
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
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*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
 
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*[[wikipedia:de:Gewerbesteuer|Gewerbesteuer]] (sofern ein Gewerbeertrag oberhalb eines Freibetrags von 24.500 Euro erzielt wird)
 
  
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===Kammermitgliedschaft===
+
Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB.
−
Nicht ganz eindeutig ist bisher, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Industrie- und Handelskammer|IHK]] sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB durch das [[Vormundschaftsgericht]] erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] und von daher Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Rechtsanwaltschaftskammer|Rechtsanwaltskammer]]. Das [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|VG]] Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434. [[http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_01_01.php Info des BdB zu diesen Fragen]]
 
  
−
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2007, 7 LC 125/06:'''
+
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 22.000 Euro) liegen. Dann kann individuell beim [[Finanzamt]] eine Steuerbefreiung beantragt werden.
  
−
Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerbe-rechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.
 
  
−
== Aus- und Fortbildung ==
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===Kammermitgliedschaft===
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Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
+
[[Bild:Ihk.jpg|200px|right]]
 +
Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Industrie- und Handelskammer|IHK]] sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB durch das [[Betreuungsgericht]] erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] und von daher Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Rechtsanwaltschaftskammer|Rechtsanwaltskammer]].  
  
 +
Das [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|VG]] Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.
  
−
==Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft==
+
Aufgrund der o.g. neuen Rechtsprechung des BFH besteht nunmehr Klarheit, dass Berufsbetreuer KEINE Pflichtmitglieder in der IHK sind.
  
−
*Beschluss BVerfG vom 13.1.1999 (1 BvR 1909/95): Berufsbetreuung als Nebenberuf; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70 (mit Anmerkung Lütgens in BdB-Verbandszeitung Nr. 15, S. 29 und Anm. Küsgens in BtPrax 2000, 242)
+
===Gewerbeanmeldung===
  
−
*Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuerbestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
+
'''OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2011,  4 A 812/09''', GewA 2012, 209 :
  
−
*Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungsgründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
+
Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
  
−
*Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 =NJW-RR 2001, 796
+
Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1815 Abs. 6 BGB i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
  
−
*Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
+
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
  
−
*Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
+
'''Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:''', BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:
  
−
*Ein Berufsbetreuer führt grundsätzlich alle Betreuungen beruflich; keine rückwirkende Aufhebung der Berufsbetreuereigenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 34 =Rpfleger 2000, 65 = FamRZ 2000, 1450 =BayObLGZ 1999 Nr. 64 = NJW-RR 2001, 580 = EzFamR aktuell 1999, 397
+
Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerberechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.
  
−
*Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
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'''Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08''', FamRZ 2008, 985 = BtPrax 2008, 123 = BtMan 2008, 167 (Ls) = HFR 2008, 1182 = NJW 2008, 1974 = DVBl 2008, 936 (Ls.) = DÖV 2008, 642:
  
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*Auch wenn die Regelvoraussetzungen des § 1 I VBVG nicht erfüllt sind, wird die Betreuung berufsmäßig geführt, wenn die berufliche Qualifikation der Grund für die Übertragung der Betreuung war. Bei Betreuerbestellung vor dem 1.1.99 kann der Berufsbetreuer nachträglich die Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung beantragen; die diesbezügliche Feststellung ist mit einfacher (unbefristeter) Beschwerde sowie weiterer Beschwerde anfechtbar: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2001, 790 = NJW-RR 2001, 794 = FGPrax 2001, 76 = Rpfleger 2001, 300  = MDR 2001, 756; ähnlich LG München I NJWE-FER 1999, 272 = FamRZ 2000, 981; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; AG Northeim BtPrax 1999, 79; BayObLG 3 Z BR 83/98 vom 12.8.98 und 3 ZBR 235/98 vom 9.10.98
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Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz die Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufes darstellt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften für Angehörige der Freien Berufe definiert für seinen Anwendungsbereich, dass die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Die Betreuertätigkeit kann aber nicht als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden, die eine höhere Bildung erfordert. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht (Leitsatz der Redaktion).
  
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*Bei „Altfällen“ aus der Zeit vor dem 1.1.1999 ist eine nachträgliche Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft durch das Vormundschaftsgericht vorzunehmen: LG Dresden FamRZ 2000, 181 m. Anm. Bienwald, anderer Ansicht: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556 =Rpfleger 2000, 215 = FGPrax 2000, 62 =BtPrax 2000, 223 sowie OLG Hamm FamRZ 2001, 1398 = OLG-Rp. 2001, 180 und BGH FamRZ 2000, 1569 = BtPrax 2002, 30
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Trotz der entgegen stehenden Ansicht des BFH (s.o.), ist die ordnungsrechtliche Gewerbemeldepflicht damit nicht automatisch beseitigt. Noch im Herbst 2010 bestätigte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beim Bundeswirtschaftsministerium, dass Betreuer weiterhin gewerbemeldepflichtig seien.
  
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*Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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'''BVerwG, Urteile vom 27.02.2013, 8 C 7.12, BeckRS 2013, 48687 und 8 C 8.12, BeckRS 2013, 50522 = FamFR 2013, 288:'''
  
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*Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 I VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wrde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.
  
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*Ist die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, bei seiner Bestellung versehentlich unterblieben, kann das Gericht dies nachholen. Diese Feststellung wirkt rückwirkend ab Betreuerbestellung: [[http://lexetius.de/2005,2617 BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50]]; zuvor bereits LG Koblenz JurBüro 2000, 430 (für Nachlasspflegschaft); OLG Frankfurt/Main FamRZ 2003, 1414 = BtPrax 2003, 181 =NJW-RR 2001, 794; BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324
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'''VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F'''
  
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*1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
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Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.
  
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*Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine „Probezeit“ abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
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== Aus- und Fortbildung ==
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Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
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* [[Hamburger Mustergliederung]] für den [[Jahresbericht]]
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* [[Software]]
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* [[Test|Selbsttest online]]
  
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*Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer „Erprobungsphase“ für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
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==Siehe auch==
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* [[Registrierung]], [[Haftpflichtversicherung]], [[Rechtsanwalt]], [[Betreuervorschlag]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Ausbildung|Fortbildung für Berufsbetreuer]], [[Vulnerabilität]], [[Betreuungsplan]], [[Bundesverband der Berufsbetreuer]], [[Verband freiberuflicher Betreuer]], [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Mitteilungspflicht]], [[Anzeigepflicht]]
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* [[Neu|Was ist neu?]]
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* [[Spielwiese]]
  
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*Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors gegen Berufsbetreuerbestellung: OLG Schleswig, MDR 1999, S. 681 = BtPrax 1999, S. 155 = FGPrax 1999, 110 = FamRZ 2000, 1444 = NJWE-FER 1999, 237, ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 265 = FGPrax 2001, 18 = FamRZ 2001, 1482 = JMBl NW 2001, 56; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204 = Rpfleger 2001, 418; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 160 = FamRZ 2004, 1324
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/ZZTBpSuoppI Youtube-Video (GEBEN) zur Bestellung von Berufsbetreuern]
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*Kein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde gegen Berufsbetreuerbestellung: LG Nürnberg-Fürth, BtPrax 1999, S. 157; LG Arnsberg FamRZ 2000, 1313; OLG Hamm FamRZ 2002, 194 m. Anm. Bienwald
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*[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]
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*[https://youtu.be/DjXW-l0U46I Youtube-Video „Wie werde ich Berufsbetreuer“ (Uwe Fillsack)]
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*Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)  
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*[https://youtu.be/6jLvezw_L5M Youtube-Video „Die Problemlöser“ (BVfB)]
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*[https://youtu.be/Os69ckppYQQ Youtube-Video „BerufsbetreuerInnen - Profis mit knownow“ (BdB)]
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*Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
 
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*Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
 
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*Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
 
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*Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (ab 1.1.99) kann den Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen: BayObLG, 3 Z BR 141/01 vom 19.6.2001, BtPrax 2001, 206 = Rpfleger 2001, 546 = JurBüro 2001, 600 = BayObLGZ 2001, 149 = FamRZ 2002, 195, ähnlich LG Berlin BtPrax 2001, 214
 
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*Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
 
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*Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuertätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
 
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*Die Feststellung der beruflichen Betreuungsführung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
 
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*Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufsmäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az. 15 W 472/05
 
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==Siehe auch==
 
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[[Betreuervorschlag]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Ausbildung|Fortbildung für Berufsbetreuer]]
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
  
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===Bücher===
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====Bücher im Reguvis-Verlag====
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[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212113/internetsevon-21 Thar: Das Betreuerbüro - Erfolgreiche Unternehmensführung, 2023]
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/207391_Familie_Betreuung_Soziales_Qualitaetssicherung_in_der_Betreuung.html Adler u.a. Qualitätssicherung in der Betreuung]
 
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1265598_Familie_Betreuung_Soziales_Professionalisierung_und_Pauschalierung_bei_selbststaendigen_Berufsbetreuern.html BdB: Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern]
 
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*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524911_Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Nauauflage 2008]
 
−
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1244593_Familie_Betreuung_Soziales_Erfolgreiche_Unternehmensfuehrung_fuer_Betreuer.html Förter-Vondey: Erfolgreiche Unternehmensführung für Betreuer]
 
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====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3000107592/internetsevon-21 BdB e.V. (Hrsg.): Berufsbild und Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung; Hamburg 2004], ISBN 3-00-010759-2
 
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174751/internetsevon-21 BdB e.V. (Hrsg.): Berufsethik und Leitlinien; Hamburg 2005]; ISBN 3-89817-475-1
 
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898173968/internetsevon-21 Bittler/Ramstetter/Thar: Formulare für Betreuer, Köln 2005], ISBN 3-89817-396-8
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898173968/internetsevon-21 Bittler/Ramstetter/Thar: Formulare für Betreuer, Köln 2005], ISBN 3-89817-396-8
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930
 +
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802973984/internetsevon-21 Hick: Selbständig als gesetzlicher Betreuer; Walhalla 2010], ISBN 3802973984
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3939533394/internetsevon-21 Krüger: Die Berufsbetreuung -Rahmenbedingungen und Handlungsbereiche], ISBN 3939533394
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3939533394/internetsevon-21 Krüger: Die Berufsbetreuung -Rahmenbedingungen und Handlungsbereiche], ISBN 3939533394
−
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811452029/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2005], ISBN 3-8114-5202-9
+
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811452029/internetsevon-21 Meier/Deinert: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2017], ISBN 978-3811452022
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408461/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsvergütung, Heidelberg 2003]; ISBN 3-8114-0846-1
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408461/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsvergütung, Heidelberg 2003]; ISBN 3-8114-0846-1
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'''Zum Steuerrecht:'''
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402738/internetsevon-21 Warsönke: Einkommensteuer leicht gemacht], ISBN 3874402738
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402495/internetsevon-21 Schinkel: Einnahme-Überschussrechnung leicht gemacht], ISBN 3874402495
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402703/internetsevon-21 Mücke: Umsatzsteuer leicht gemacht], ISBN 3874402703
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
 
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
−
*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
+
*Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
 +
*Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
 +
*Bobisch: Die Berufsfreiheit - das vergessene Grundrecht; BtPrax 2018, 100
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*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale [[Betreuervergütung]]; FamRZ 2005; 954
 
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
 
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 +
*ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
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*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 +
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
 +
*Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17
 
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 17
 +
*Mann, Der Berufsbetreuer – ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
 +
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; [[BtMan]] 2008, 131
 +
* Müller-Engels, Begünstigung von Berufsbetreuern und Pflegekräften nach der Betreuungsrechtsreform 2023, NJW 2023, 2601
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
 
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
 +
*Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; [[BtMan]] 2008, 172
 
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
 
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
 +
*Zimmermann: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern, FamRZ 2014, 165
 +
 +
===wissenschaftliche Arbeiten===
 +
*[http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5695/KlueserDiss.pdf Klüser: Zum Verhältnis von Sozialer Arbeit und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung beruflicher Selbständigkeit; Diss. (PDF)]
 +
*[http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2002/788/ Stoy: Arbeitspraxis eines Berufsbetreuers : Anforderungen, Probleme und individuelle Lösungsmethoden; Diss.]
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
−
===Zur Betreuereignung===
+
* [http://www.bdb-qr.de/ BdB-Qualitätsregister]
−
*[http://www.bdb-ev.de/v_aktuelles/berufsbild_vfb-bdb.pdf Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]
+
* [[Software|Software für Berufsbetreuer]]
−
*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de/front_content.php BdB-Qualitätsregister]
+
* [https://www.forum-betreuung.de Online-Diskussionsforum Rechtsbetreuung]
−
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]
+
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Standards_NRW.pdf Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern (NRW)]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Empfehlungen_Berlin.pdf dito; Berlin (incl. Bewerbeungsformular)]
 
−
*[http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/leitlag.htm dito; Rheinland-Pfalz]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/landkreis_sh.pdf dito; Schleswig-Holstein]
 
−
*[http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/soziales/aufgaben/betreuungsangelegenheit/berufsbetreuer/content.html dito; Thüringen]
 
−
*[http://service.kreis-re.de/dok/Formulare/57/AnfProfilBerufsbetreuer-2006.pdf Beispiel für ein örtliches Anforderungsprofil (Kreis Recklinghausen), PDF]
 
−
*[http://www.berufsregister-rechtliche-betreuung.de/ Berufsbild, Orientierungsrahmen und regionales Berufsregister als Option; verbandsunabhängig: siehe BtPrax 1/2007 Seite 23ff]
 
  
−
==Formulare==
+
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
−
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]
 
−
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/10VBVG.pdf Jahresgesamtmitteilung an Betreuungsbehörde nach § 10 VBVG (PDF)]
 
  
−
===Sonstige===
 
−
*[http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/1999/50//pdf/50_1.pdf Adler: Berufsbetreuer als freier Beruf (Dissertation; PDF)]
 
−
*[http://www.bdb-ev.de/downloads/Einsteiger.pdf BdB-Einsteigerhilfe für Berufsanfänger (PDF)]
 
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*[[Betreuervergütung|Zur Pauschalvergütung von Berufsbetreuern ab 1.7.2005]]
 
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* [http://www.bdb-ev.de/downloads/bfh.pdf Bundesfinanzhof zur Gewerbesteuerpflicht von Berufsbetreuern (PDF)]
 
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*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2004&nr=5&anz=267&pos=21&Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde]
 
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*[http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_01_01.php BdB-Infos zur IHK-Mitgliedschaft]
 
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*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/gewerbesteuer.pdf BdB-Infos zur Gewerbesteuerpflicht (PDF)]
 
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* [[:kategorie:Bundesländer|Betreuungsbehörden und Vormundschaftsgerichte (Adressen nach Bundesländern sortiert)]]
 
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*[[Software|Software für Berufsbetreuer]]
 
  
  
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Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
  
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
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[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
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{{Quelle Wikipedia|Berufsbetreuer| 24. Juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Berufsbetreuer&oldid=19328321}}<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
 

Aktuelle Version vom 23. Juni 2026, 14:12 Uhr

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Anteile bei neuen Betreuungen
Anteile bei neuen Betreuungen
Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Betreuerwechsel 2007

Definition

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1814 ff. BGB) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (oder im weiteren Sinne auch bei einem Betreuungsverein) ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.

Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch Vereinsbetreuer, aber nicht Behördenbetreuer. Letztere führen Betreuungen zwar ebenfalls als Teil ihrer Berufstätigkeit, sind aber Arbeitnehmer bzw. bei den Betreuungsbehörden bisweilen auch Beamte - und gelten als Betreuertyp eigener Art.

Um als Vereinsbetreuer bestellt werden zu können, bedarf der Betreuungsverein einer behördlichen Anerkennung (§ 14 BtOG).

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 18.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 820 Betreuungsvereine. Alle Berufsbetreuer einschl der Vereinsbetreuer benötigen seit 1.1.2023 eine Registrierung bei der Betreuungsbehörde (Stammbehörde) nach §§ 23 ff BtOG. Dabei ist auch die Sachkunde zu belegen.

Im Jahr 2023 wurden ca. 1,3 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen rund 60 % durch berufliche Betreuer.

Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, 1 BvR 1909/95; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.

Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereinsbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.

Bestellung als Berufsbetreuer

Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man (als registrierte Person) vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird (§ 286 Abs. 1 FamFG - wobei das nur noch deklaratorisch ist). Die bisher geltenden Fallzahlregeln (§ 1 VBVG) gelten seit 1.1.23 nicht mehr. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nun direkt aus § 7 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG, also der Registrierung.

Die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt meist, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis (§ 1816 Abs. 5 BGB).

In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.

Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.

Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins handeln (§ 16 BtOG). Beim Vereinsbetreuer ist auch die Zustimmung des Vereins nötig (§ 1819 Abs. 3 BGB).

Siehe auch unter Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung.

Rechtsprechung:

KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07, NJW-RR 2009, 1452; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 08.11.2011, 1 T 179/11:

Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die diesbezügliche Feststellung der Berufsmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen zurück.

BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13, BeckRS 2014, 01949 = BtPrax 2014, 76 = FamRB 2014, 100 = FamRZ 2014, 468 = FF 2014, 129 = FGPrax 2014, 113 = FuR 2014, 233 = IBRRS 96096 = JurBüro 2014, 257 = JurionRS 2014, 10141 = JZ 2014, 176 =LSK 2014, 080470= MDR 2014, 306 = NJ 2014, 6 = NJW 2014, 863 = Rpfleger 2014, 316= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
  2. Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.

BGH Beschl v 29.1.2014, XII ZB 372/13, BeckRS 2014, 04698 = BtPrax 2014, 138 = FamRZ 2014, 653 = FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 115 (Ls.) = IBRRS 96717= JurionRS 2014, 11329 = LSK 2014, 150434= MDR 2014, 421= NJW-RR 2014, 769 mAnm Elzer in: FD-ZVR 2014, 356099 und Schwedler in: NZFam 2014, 384= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschl an Senbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13).
  2. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.

BGH Beschl v 12.2.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 05634 = FamRB 2014, 207 = FamRZ 2014, 736 = FD-RVG 2014, 356748= FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 117 (Ls) = FuR 2014, 351 = JurionRS 2014, 11743 = JZ 2014, 398 = LSK 2014, 200629 = MDR 2014, 855 = Rpfleger 2014, 374 :

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111).

LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16:

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17

Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20

Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.

Qualifikation von Berufsbetreuern

Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr auf Deutsch zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.

Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Kategorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.

Der Mindeststandard bei der Sachkunde ist seit 1.1.23 in § 23 Abs. 3 BtOG und ausführlicher in § 3 BtRegV und dem Curriculum zum Sachkundenachweis festgelegt.

Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.

Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große Vermögenswerte sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart

Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) und beantragt dort die Registrierung als Berufsbetreuer.

Nach erfolgter Registrierung schlägt die Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Betreuungsgericht (§ 12 BtOG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Betreuungsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.

Vergütung der Berufsbetreuer

Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale nach Tabellenwerten bezahlt.

Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1879 BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Lebensmittelpunkt, vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.

Siehe zu Details der Pauschale unter Betreuervergütung, zu anerkannten Ausbildungen unter Stundensatz sowie zu den weiteren Änderungen unter Betreuervergütung 2019 und Betreuervergütung 2026.

Betreuerpflichten

Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus § 1821 BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenbereichen.

Die Wünsche des Betreuten sind nach § 1821 der Maßstab des Handelns des Betreuers. Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung. Belange Dritter sind für den Betreuer zweitrangig.

Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig (§§ 1862 ff. BGB).

Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter § 1859 Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Betreuungsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung (§ 1865 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Anlagegeld (§§ 1841 ff. BGB).

Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer. Berufsbetreuer sind gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung gegen Vermögensschäden vorzuhalten.

Sozialversicherungsrechtliche Seite

Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (z.B. als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z.T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.

Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).

Rentenversicherung

Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.

Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden (§ 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, S 68 U 2841/00 , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin L 3 U 20/01 vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 9 U 315/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, L 17 U 54/02 . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03:

Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen. Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuerbestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen auf Null reduziert.

BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen. Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Die Pflichtversicherung erfolgt für Vermögensschäden (§ 23 Abs. 1 Nr 3 BtOG - Versicherungssumme im Schadensfall 250.000 €).

Der Betreuer sollte sich auch gegen Personen- und Sachschäden versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.

Steuerrechtliche Seite

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Selbständige (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.

BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:

Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB.

Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 22.000 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.


Kammermitgliedschaft

Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der IHK sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §§ 1862 ff. BGB durch das Betreuungsgericht erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer Rechtsanwälte und von daher Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer.

Das VG Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.

Aufgrund der o.g. neuen Rechtsprechung des BFH besteht nunmehr Klarheit, dass Berufsbetreuer KEINE Pflichtmitglieder in der IHK sind.

Gewerbeanmeldung

OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2011, 4 A 812/09, GewA 2012, 209 :

Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1815 Abs. 6 BGB i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:, BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:

Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerberechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08, FamRZ 2008, 985 = BtPrax 2008, 123 = BtMan 2008, 167 (Ls) = HFR 2008, 1182 = NJW 2008, 1974 = DVBl 2008, 936 (Ls.) = DÖV 2008, 642:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz die Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufes darstellt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften für Angehörige der Freien Berufe definiert für seinen Anwendungsbereich, dass die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Die Betreuertätigkeit kann aber nicht als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden, die eine höhere Bildung erfordert. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht (Leitsatz der Redaktion).

Trotz der entgegen stehenden Ansicht des BFH (s.o.), ist die ordnungsrechtliche Gewerbemeldepflicht damit nicht automatisch beseitigt. Noch im Herbst 2010 bestätigte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beim Bundeswirtschaftsministerium, dass Betreuer weiterhin gewerbemeldepflichtig seien.

BVerwG, Urteile vom 27.02.2013, 8 C 7.12, BeckRS 2013, 48687 und 8 C 8.12, BeckRS 2013, 50522 = FamFR 2013, 288:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wrde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F

Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.

Aus- und Fortbildung

Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.

Siehe auch

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher im Reguvis-Verlag

Weitere Bücher

Zum Steuerrecht:

Zeitschriftenbeiträge

  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
  • Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
  • Bobisch: Die Berufsfreiheit - das vergessene Grundrecht; BtPrax 2018, 100
  • Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
  • ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
  • Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
  • Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
  • Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Mann, Der Berufsbetreuer – ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
  • Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131
  • Müller-Engels, Begünstigung von Berufsbetreuern und Pflegekräften nach der Betreuungsrechtsreform 2023, NJW 2023, 2601
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; BtMan 2008, 172
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
  • Zimmermann: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern, FamRZ 2014, 165

wissenschaftliche Arbeiten

Weblinks


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