Stundensatz

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Seit Juli 2019 gilt für die pauschale Betreuervergütung (§ 8 ff VBVG) nicht mehr Stundensätze, die multipliziert werden (wie seit 1999), sondern feste Tabellenbeträge. Dabei wird von der Qualifikation die Tabelle A, B und C unterschieden.

Die Tabellenbeträge

In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat.

Achtung: Bundestag und Bundesrat haben für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten Inflationszuschlag zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle u.g. Monatspauschalen steigen um jeweils 7,50 €. Sie sind zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen.

Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
A1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € 121,50 € 72,50 € 59,67%
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € 148,50 € 51,50 € 34,68%
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € 229,50 € 68,50 € 29,85%
A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € 94,50 € 34,50 € 36,51%
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € 148,50 € 21,50 € 14,48%
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05%
A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € 81,00 € 43,00 € 53,09%
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € 108,00 € 32,00 € 29,63%
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € 135,00 € 16,00 € 11,85%
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € 162,00 € 30,00 € 18,52%
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € 54,00 € 33,00 € 61,11%
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € 67,50 € 23,50 € 34,81%
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € 94,50 € 27,50 € 29,10%
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04%
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € 54,00 € 8,00 € 14,81%
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € 67,50 € 10,50 € 15,56%
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € 94,50 € 10,50 € 11,11%
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € 121,50 € 8,50 € 7,00%

Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
B1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € 150,75 € 90,25 € 59,87%
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € 184,25 € 64,75 € 35,14%
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € 284,75 € 85,25 € 29,94%
B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 € 117,25 € 40,75 € 34,75%
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € 184,25 € 26,75 € 14,52%
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02%
B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € 100,50 € 53,50 € 53,23%
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € 134,00 € 40,00 € 29,85%
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € 167,50 € 20,50 € 12,24%
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € 201,00 € 37,00 € 18,41%
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € 67,00 € 40,00 € 59,70%
B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € 83,75 € 29,25 € 34,93%
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € 117,25 € 33,75 € 28,78%
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02%
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € 67,00 € 11,00 € 16,42%
B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € 83,75 € 12,25 € 14,63%
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € 117,25 € 12,75 € 10,87%
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € 150,75 € 10,25 € 6,80%

Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
C1 In den ersten drei Monaten C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € 198,00 € 119,00 € 60,10%
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € 242,00 € 85,00 € 35,12%
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € 374,00 € 112,00 € 29,95%
C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € 154,00 € 54,00 € 35,06%
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € 242,00 € 35,00 € 14,46%
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06%
C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € 132,00 € 70,00 € 53,03%
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € 176,00 € 53,00 € 30,11%
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € 220,00 € 26,00 € 11,82%
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € 264,00 € 48,00 € 18,18%
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € 88,00 € 53,00 € 60,23%
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € 110,00 € 39,00 € 35,45%
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € 154,00 € 44,00 € 28,57%
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80%
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 € 88,00 € 14,00 € 15,91%
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € 110,00 € 17,00 € 15,45%
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € 154,00 € 17,00 € 11,04%
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € 198,00 € 13,00 € 6,57%

Verbindliche Tabelleneinstufung

Seit 1.1.2023 besteht die Möglichkeit, durch einen einmaligen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG einen bundesweit gültigen Bescheid (Justizverwaltungsakt) über die Einstufung in eine der 3 o.g. Tabellen zu erhalten. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen und bei den nachfolgenden Vergütungsanträgen den Prüfungsaufwand der Gerichte vermindern. Vor allem empfiehlt sich der Antrag bei Unklarheiten über die Einstufung.

Zuständig sind die Vorstände der Amtsgerichte am Sitz (Büro) des Berufsbetreuers, hilfsweise an dessen Wohnort. Mehrere Bundesländer haben aber abweichende Zuständigkeiten getroffen:

  • Baden-Württemberg: die Amtsgerichte Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Für Betreuer aus anderen Amtsgerichtsbezirken sind die Landgerichte zuständig.
  • Berlin: Amtsgericht Lichtenberg
  • Hamburg: Amtsgericht Hamburg (Mitte)
  • Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Landgerichte
  • Schl.-Holstein: Amtsgericht Lübeck.

Wenn ein Bescheid erteilt wurde, hat der Betreuer der Stammbehörde eine Kopie zu übersenden und den einzelnen Vergütungsanträgen beizufügen.

Das Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 8 Abs. 3 VBVG nennt sich „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ und kann binnen 1 Monats beim OLG eingereicht werden (§ 23 EGGVG).

Rechtsprechung zur Einordnung in die 3 Tabellen

Soweit Rechtsprechung zum alten § 4 VBVG aufgelistet ist, werden nur die Entscheidungen abgedruckt, die auch nach den Kriterien des § 8 II VBVG 2023 weiter relevant sind.

BayObLG Beschl v 15.9.1999, 3Z BR 242/99; BtPrax 2000, 32 = Rpfleger 2000, 64

  1. Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist.
  2. Die Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.

OLG Zweibrücken Beschl v 29.9.1999, 3 W 154/99, Rpfleger 2000, 64 = FamRZ 2000, 1303 (Ls.)

  1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Berufsbetreuer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, können die im BBiG und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung herangezogen werden.
  2. Die abgeschlossene Berufsausbildung erfordert einen geordneten Ausbildungsgang, in dem eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dieser Ausbildungsgang muss durch eine Abschlussprüfung vor einem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss abgeschlossen werden.

BayObLG Beschl v 27.10.1999, 3Z BR 254/99; BtPrax 2000, 91 (Ls) = FamRZ 2000, 1307 (Ls)

Die Ausbildung an einer Fachakademie ist einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar, da sie unterhalb der Fachhochschulebene liegt. Die erfolgreiche Teilnahme an einem "Managementseminar zur Pflegedienstleitung" des Bildungszentrums für Pflegeberufe in Nürnberg rechtfertige dies nicht.

OLG Braunschweig Beschl v 8.2.2000, 2 W 2/00; BtPrax 2000, 130 = FamRZ 2000, 1307

Eine der Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erfordert, dass Zeitaufwand, Inhalt, Breite und Prüfungsabschluss in etwa gleichwertig sind. Dies trifft nicht auf Zertifikat über die Anerkennung als Familientherapeutin und Kindertherapeutin zu, das nach einer vierjährigen berufsbegleitenden Fortbildung nach dem Modell der "integrativen und familienorientierten Kinderpsychotherapie und integrativen familienorientierten Familientherapie" sowie abschließenden Prüfungsleistungen erworben wurde.

LG Zwickau Beschl v 10.2.2000, 9 T 80/00

Nicht zu berücksichtigen ist es, wenn die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nicht aufgr einer Ausbildung, sondern (noch in der ehemaligen DDR) ledigl aufgr hervorragender Leistungen im Betrieb verliehen wurde (zB für einen Wirtschaftskaufmann).

OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99; FamRZ 2000, 1308 (Ls.) = NJW-RR 2001, 583

  1. Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
  2. Eine dem ersten Staatsexamen folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM (jetzt Tabelle C).

OLG Köln Beschl v 16.2.2000, 16 Wx 18/00; FamRZ 2000, 1303

Einem Handwerksmeister als Berufsbetreuer ist regelmäßig der erhöhte Stundensatz (jetzt Tabelle B) zuzubilligen. Die Meisterausbildung ist aber nicht einem Hochschulabschluss oder eine vergleichbaren Ausbildung gleichzusetzen.

LG Neubrandenburg Beschl v 21.2.2000, 4 T 61/00; BtPrax 2000, 221 = FamRZ 2000, 1305

Der Fachschulabschluss (DDR) als staatlich anerkannte Hygieneinspektorin mit einer Ausbildungsdauer von 4 Jahren kann einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht gleichgesetzt werden.

BayObLG Beschl v 28.6.2000, 3Z BR 142/00; BtPrax 2001, 85 (Ls) = FamRZ 2001, 304

Die Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn ist einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar.

OLG Düsseldorf Beschl v 14.2.2000, 25 Wx 96/99; BtPrax 2000, 224 (Ls) = FamRZ 2000, 1308 (Ls)

  1. Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Deshalb sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (abgeschlossene Hochschulausbildung) erfüllt.
  2. Eine dem ersten Staatsexamen (hier: als Lehrer) folgende Referendarzeit ist nicht mehr Bestandteil der Ausbildung an der Hochschule, sondern Vorbereitungszeit für die Einstellung in den öffentlichen Dienst. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht Voraussetzung.

OLG Hamm Beschl v 22.1.2001, 15 W 342/00; FamRZ 2001, 1398

Der erfolgreiche Abschluss an der Anna-Zillken-Schule Höhere Fachschule für Sozialarbeit in Dortmund vermittelt Fachkenntnisse, die einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar sind.

LG Saarbrücken Beschl v 11.06.2002, 5 T 239/02; BtPrax 2002, 268

Die von der Betreuerin bei dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegte erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Englisch und Geschichte genügt den vorgenannten Anforderungen für die Erhöhung des Vergütungssatzes auf 60,– DM/Std (jetzt Tabelle C).

LG Zwickau Beschl v 22.8.2002, 9 T 319/02; FamRZ 2004, 220 (Ls)

Eine Vereinsbetreuerin mit einer Ausbildung als Heilerziehungspflegerin verfügt über besondere Fachkenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre iSd VBVG erworben wurden.

OLG Zweibrücken Beschl v 6.3.2003, 3 W 34/03; FamRZ 2003, 1047 (Ls.) = Rpfleger 2003, 365 (Ls.) = NJOZ 2003, 920

Die Ausbildung des Betreuers im Rahmen des Lehrganges „Leitung des Pflegedienstes” ist nicht mit einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung iSd VBVG vergleichbar.

OLG Celle Beschl v 19.5.2003, 10 W 9/03, juris

Der im Rahmen der Weiterbildungsangebote der IHKs erworbene Abschluss als (Bank-)Fachwirt ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar.

OLG Zweibrücken Beschl v 20.1.2004, 3 W 250/03; OLGR Zweibrücken 2004, 342 = FamRZ 2004, 1323 (Ls) = Rpfleger 2004, 488 (Ls)

Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung. Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter oder aber Diplom-Sozialpädagoge.

AG Sinzig Beschl v 27.7.2004, 2 XVII 1617/99; FamRZ 2005, 394. (Ls)

Die Tätigkeit als Erzieher und die Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar, so dass eine Erhöhung der Betreuervergütung nicht in Betracht kommt.

OLG Schleswig Beschl v 23.2.2005, 2 W 323/04; FamRZ 2005, 1200 (Ls)

Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung.

LG Magdeburg Beschl v 11.9.2007, 3 T 410/07; FamRZ 2008, 1660

Eine Betreuervergütung nach Tabelle C ist gerechtfertigt, wenn die Betreuerin an der Fachschule für Binnenhandel in Blankenburg/Harz einen Abschluss als Ökonom erworben hat und deshalb aufgrund einer durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin (FH) zu führen.

OLG Frankfurt/Main Beschl v 1.9.2008, 20 W 176/08; OLGR Frankfurt 2009, 317

Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer VWA erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar.

OLG Brandenburg Beschl v 3.9.2009, 11 Wx 49/06; BtPrax 2009, 298

Die Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule ist zu bejahen, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und ihre Wertigkeit der einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Studium erworbenen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist

BGH Beschluss v 26.10.2011, XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27 = NJW-RR 2012, 257

  1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
  2. Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach dem VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH Beschl v 18.1.2012, XII ZB 409/10; BtPrax 2012, 129 (Ls.) = FamRZ 2012, 629 = FGPrax 2012, 107

Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar.

BGH Beschl v 4.4.2012, XII ZB 447/11; BtPrax 2012, 165 = Rpfleger 2012, 529 = NJW-RR 2012, 774

  1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (jetzt Tabelle C) setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
  2. Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.

BGH Beschl v 27.2.2013, XII ZB 492/12; BtPrax 2013, 122 (Ls.) = FamRZ 2013, 781 = FGPrax 2013, 120

Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.

BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13, juris

Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten (Heilpädagogin) einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

BGH Beschl v 30.10.2013, XII ZB 23/13; FamRZ 2014, 117 = Rpfleger 2014, 78

Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.

BGH Beschl v 11.12.2013, XII ZB 151/13; FamRZ 2014, 377 = Rpfleger 2014, 257 = FGPrax 2014, 66

Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule iSd VBVG nicht vergleichbar.

BGH Beschl v 17.9.2014, XII ZB 684/13; BtPrax 2015, 30 = FamRZ 2015, 253

Dass das Beschwerdegericht die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung.

BGH Beschl v 18.2.2015, XII ZB 563/14, BtPrax 2015, 111 = Rpfleger 2015, 472

Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung.

BGH Beschl v 14.10.2015, XII ZB 186/15; BtPrax 2016, 32 = FamRZ 2016, 119 = Rpfleger 2016, 225

  1. Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
  2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. A.A: BayObLG Beschl v 6.9.2000, 3Z BR 214/00; BtPrax 2001, 36 = FamRZ 2001, 187.

LG Darmstadt Beschl v 15.3.2017, 5 T 237/15; BtPrax 2018, 43 (Ls) = FamRZ 2017, 1869 (Ls)

  1. Eine Betreuerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Krankengymnastin, die u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, kann Tabelle B geltend machen.
  2. Die Ausbildung zur Krankengymnastin nach dem 1994 außer Kraft getretenen MBKG steht einer Ausbildung als Physiotherapeutin nach den Normen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) gleich.

BGH Beschl v 12.4.2017, XII ZB 86/16; FGPrax 2017, 144 = Rpfleger 2017, 450

Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C.

BGH Beschl v 31.5.2017, XII ZB 590/16, BtPrax 2017, 199 = NJW-RR 2017, 965 = Rpfleger 2018, 622

Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Ebenso BGH Beschl v 19.7.2017, XII ZB 162/17 und LG Hamburg Beschl v 4.5.2021, 322 T 38/21.

LG Lübeck Beschl v 31.5.2017, 7 T 212/17; SchlHA 2017, 433

Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung iSd VBVG.

BGH Beschluss vom 18.10.2017, XIII 243/17; FamRZ 2018, 136 = Rpfleger 2019, 204

Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums an der Ev. Fachhochschule Freiburg erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG vergleichbar.

OLG Oldenburg Beschl v 28.11.2018, 13 WF 105/18; JurBüro 2019, 92

Den Anforderungen an eine Hochschulausbildung genügt weder einzeln noch kumulativ eine staatlich anerkannte vierjährige in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger noch eine 1,5jährige staatlich anerkannte in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Therapeuten/Familientherapeuten DGSF, eine "Kinder im Blick" – Kursleiterschulung, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Familientherapeuten (ifs) sowie eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Kinder- und Jugendlichentherapeuten.

BGH Beschl v 4.12.2019, XII ZB 338/19; FamRZ 2020, 448 = Rpfleger 2020, 195

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar (ebenso BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13).

BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 129/19; BtPrax 2020, 63 = FamRZ 2020, 373 = Rpfleger 2020, 264

Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des VBVG vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 258/19; BtPrax 2020, 61 = Rpfleger 2020, 327

Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der Tabelle C zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist

BGH Beschl v 29.1.2020, XII ZB 530/19; FamRZ 2020, 787 = Rpfleger 2020, 457

Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach Tabelle B rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

LG Saarbrücken Beschl v 21.10.2020, 5 T 343/20; Rpfleger 2021, 159

  1. Hochschulen im Sinne des VBVG sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
  2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ handelt, unzulässig.

BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 230/20; FamRZ 2021, 306 = Rpfleger 2021, 277

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern.

BGH Beschl v 9.6.2021, XII ZB 491/20; FamRZ 2021, 1663 = Rpfleger 2021, 698

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen.

BGH Beschl v 15.9.2021, XII ZB 9/21; BtPrax 2022, 30 = FamRZ 2021, 1995 = Rpfleger 2022, 26

Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. Es begegnet einen rechtlichen Bedenken, dass das LG seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Ebenso zu Recht hat das LG den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt.

LG Kassel Beschl v 3.2.2022, 3 T 22/22; BtPrax 2022, 151

Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach Tabelle C kommt bei einer Qualifikation zum Verkehrsfachwirt nicht in Betracht, da diese Weiterbildung nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung - anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht.

BGH Beschl v 9.2.2022, XII ZB 378/21; MDR 2022, 463 = NJW-RR 2022, 866

Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. Zuvor bereits in diesem Sinne LG Frankfurt/Oder Beschl v 6.11.2020, 19 T 254/19; Rpfleger 2021, 223 und LG Kassel Beschl v 21.7.2021, 3 T 592/20; BtPrax 2021, 240 = FamRZ 2021, 2000; a.A LG Hagen Beschl v 24.10.2019, 3 T 195/19; Rpfleger 2021, 224.

BGH Beschl v 13.4.2022, XII ZB 162/21; FamRZ 2022, 1136 = Rpfleger 2022, 504

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat

LG Arnsberg Beschl v 25.1.2023, 5 T 4/23, BtPrax 2023, 115 (Ls) = FamRZ 2023, 1071 (Ls) = Rpfleger 2023, 282

Keine Anerkennung des Studiums „Frauenstudien“ mit einem Umfang von 220 Semesterwochenstunden als Hochschulabschluss für Vergütungstabelle C.

OLG Oldenburg Beschl v 28.6.2023, 4 VA 2/23

  1. Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 II VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
  2. Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 II Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
  3. Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.

BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023,101 VA 153/23

  1. Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
  2. Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23

  1. Ein Berufsbetreuer mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt ist auf seinen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG in der Vergütungstabelle B einzustufen, da sich bei dieser Ausbildung weder um ein (Fach-)Hochschulstudium handelt noch ist sie mit einem solchen bei wertender Betrachtung vergleichbar.
  2. Eine (fehlerhafte) gerichtliche Entscheidungspraxis begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der früheren Beurteilung festgehalten wird.