Rundfunkbeitrag

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Häufig haben Betreuer für betreute Menschen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice zu stellen.

Bislang konnte eine rückwirkende Befreiung nicht erfolgen, auch wenn die Betroffenen krankheitsbedingt zum Stellen des Antrags nicht in der Lage waren.

Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Befreiungsvoraussettzungen

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgt auf Antrag, wenn der Betroffene der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)

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