Vollmachtswiderruf
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Allgemeines
Gemäß § 1820 Abs. 5 BGB kann ein Kontrollbetreuer im konkreten Einzelfall zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht berechtigt sein.
Gemäß § 1820 Abs. 5 BGB kann ein Kontrollbetreuer im konkreten Einzelfall zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht berechtigt sein.