Digitale Barrierefreiheit

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die digitale Barrierefreiheit soll zunehmend auch Menschen mit Behinderungen das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG gewähren und ergibt sich aus den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder, insbes aus § 12a BGG.

Informationsfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Nicht alle allgemein zugänglichen Quellen sind auch sichere Quellen. Dies gilt es rechtssicher zu unterscheiden.

physiologische (taktile) Webbarrieren

Mit dem Begriff physiologische Webbarriere werden diejenigen Internetnutzungsbarrieren bezeichnet, die zum Beispiel für Menschen ohne Hände bestehen. Mehr Barrierefreiheit könnte für diese Menschen mit Behinderung durch einen Sprachassistenten erreicht werden.

auditive Webbarrieren

Mit auditiven Webbarrieren sind hörgeschädigte Menschen bei Online-Videos und Podcasts konfrontiert. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Alternativtexten oder Untertiteln reduziert werden.

visuelle Webbarrieren

Für Menschen mit Sehbehinderungen existieren im Internet zahlreiche Barrieren. Sie entstehen durch ungeeignete Farben, Schriftformen, Schriftgrößen, Abstände, Sprachen oder Symbole bei der Webseitengestaltung. Diese Barrieren könnten mit Hilfe von Audiodeskription oder sogenannten Screenreadern, Übersetzungsprogrammen sowie mit leichter Sprache überwunden werden. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) wurde vom deutschen Gesetzgeber 2011 erlassen, um zunehmend mehr barrierefreie Internetseiten erstellen zu lassen.

Digitale Gesundheitsanwendungen

Medizinprodukte, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den krankenversicherten Menschen zuhause oder in der Versorgung durch Leistungserbringer im Gesundheitssystem Deutschlands die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen, gelten als digitale Gesundheitsanwendungen. Sie können vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das zentrale Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen werden. Dann können ihre Kosten im Einzelfall von den Kranken- oder Pflegekassen in Deutschland erstattet werden. § 33a SGB V ist die relativ neue Rechtsgrundlage dafür.

Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege

Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet. Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung dieses Kompetenzzentrums werden vom Spitzenverband bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium und im Benehmen mit den Verbänden der Pflegekassen, den sechzehn deutschen Bundesländern, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Deutschen Pflegerat, den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen, den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie mit der Gesellschaft für Telematik (gematik).

Das Kompetenzzentrum ist in § 125b SGB XI gesetzlich geregelt. Es soll der zukünftigen Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur Deutschlands dienen und so die (fehlenden) Pflegekräfte entlasten. Datenschutz und Datensicherheit sind hierbei verfassungsrechtlich notwendige Bedingungen.

geplante Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Deutschland

Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im Gesundheitswesen (= Gesetzeszweck) werden folgende Anwendungen der Telematikinfrastruktur gesetzlich gefördert und zunehmend gefordert (siehe § 334 SGB V):

  • die elektronische Patientenakte
  • Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Willenserklärungen zur Organ- und Gewebespende (digitaler Organspendeausweis)
  • Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
  • der Medikationsplan einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan)
  • medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten)
  • elektronische Verordnungen
  • die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 SGB V
  • die elektronische Rechnung nach § 359a SGB V

Siehe auch

Weblinks