Intellektuelle Beeinträchtigung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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* [[Geschäftsunfähigkeit]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]
 
* [[Eherecht und Betreuung]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]]
 
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* [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Abschiebung]]
 
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* [[unterstützte Kommunikation]]
 
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* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]]
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* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Erörterungsgespräch]], [[erweiterte Unterstützung]]
 
* [[Eingliederungshilfe]]
 
* [[Eingliederungshilfe]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Notfalldaten]]
 
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Notfalldaten]]

Aktuelle Version vom 7. September 2026, 11:55 Uhr

Allgemeines

Die alte Bezeichnung "geistig behindert" wird von den Betroffenen häufig als diskriminierend empfunden. Deshalb hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die neue Bezeichnung "Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung" eingeführt. Diese Bezeichnung ist an den englischen Begriff "intellectual impairments" angelehnt.

Bürgerliches Recht

Im deutschen Bürgerlichen Recht wird in § 104 BGB der Rechtsbegriff "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" verwendet. Dieser Rechtsbegriff wird durch die deutsche Rechtsprechung und die Zivilrechtskommentare mit Inhalt bzw. Bedeutung gefüllt.

Strafrecht

Im deutschen Strafrecht wurden in § 20 StGB die Rechtsbegriffe "krankhafte seelische Störung", "Schwachsinn" und "schwere andere seelische Abartigkeit" verwendet. Auch diese Rechtsbegriffe wurden durch die deutsche Rechtsprechung und die Strafrechtskommentare mit konkreten Bedeutungen gefüllt.

Heute sprechen Strafrechtler*innen von Intelligenzminderung (statt Schwachsinn) oder einer schweren anderen seelischen Störung als Auffangtatbestandsmerkmal.

Siehe auch

Weblinks