Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der [[Schweigepflicht]].
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Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der [[Schweigepflicht]]. Sie ist von der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] zu unterscheiden. Bei Anzeigepflichten ist in der Regel nicht (unmittelbar) eine Reaktion des Gerichtes zu erwarten.
  
 
==Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht==
 
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* Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn der Betreute eine von den §§ 1839 ff BGB abweichende [[Geldanlage|Vermögensverwaltung]] wünscht, § 1838 Abs. 2 BGB.
 
* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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*Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der [[Rechnungslegung]] mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) [[Selbstverwaltungserklärung|selbst verwaltet]], § 1865 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
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*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.
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*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Berufsbetreuer) möglich ist.
  
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
  
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*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
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*Alle 6 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]].
  
 
==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
 
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==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
 
==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
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Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.
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Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „[[Sterbehilfe|Gnadentod]]“ vom Oktober 1939.
  
 
Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
 
Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
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==Anzeigepflicht für Geburten von Kindern in Deutschland==
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Neugeborene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das ist in § 18, § 19 und § 20 PStG gesetzlich geregelt. Es geht dabei um die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
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==Anzeigepflicht für Sterbefälle in Deutschland==
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Verstorbene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Das ist in § 28, § 29 und § 30 PStG gesetzlich geregelt und wichtig für die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Genehmigungspflichten]],
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* [[Genehmigungspflichten]], [[Überprüfungsfrist]]
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* [[Mitteilungspflicht]], [[Auskunftspflicht]]
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* [[Mitteilungspflicht]], [[Personenstand]], [[Auskunftspflicht]], [[Finanzamt]], [[Anlagegeld]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Beamte als Betreuer]]
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* [[Beamte als Betreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Behördenbetreuer]]
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* [[Behördenbetreuer]]
 
 
* [[Strafprozess]]
 
* [[Strafprozess]]
 
* [[Waffenfund]]
 
* [[Waffenfund]]

Aktuelle Version vom 25. Juli 2026, 11:55 Uhr

Allgemeines

Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht. Sie ist von der Genehmigungspflicht zu unterscheiden. Bei Anzeigepflichten ist in der Regel nicht (unmittelbar) eine Reaktion des Gerichtes zu erwarten.

Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht

  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn der Betreute eine von den §§ 1839 ff BGB abweichende Vermögensverwaltung wünscht, § 1838 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
  • Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der Rechnungslegung mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) selbst verwaltet, § 1865 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen Zwangsbehandlung anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund Kündigung des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem Einwilligungsvorbehalt nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des Aufgabenkreises oder die mögliche Aufhebung der Betreuung. Das betrifft auch einen möglichen Betreuerwechsel von einem Berufsbetreuer hin zu einem Ehrenamtler.
  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Berufsbetreuer) möglich ist.

Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde

Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht

  • Die Betreuungsbehörde hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 Abs. 2 BtOG
  • Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.

Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten

Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.

Heute gelten ehrenamtliche Betreuungen im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine freiwillige Betreuungsübernahme vor der Betreuerbestellung in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG BW).

Anzeigepflicht für Geburten von Kindern in Deutschland

Neugeborene müssen den jeweils zuständigen kommunalen Standesämtern von Deutschland innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das ist in § 18, § 19 und § 20 PStG gesetzlich geregelt. Es geht dabei um die Aktualität der Personenstandsregister.

Anzeigepflicht für Sterbefälle in Deutschland

Verstorbene müssen den jeweils zuständigen kommunalen Standesämtern von Deutschland innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Das ist in § 28, § 29 und § 30 PStG gesetzlich geregelt und wichtig für die Aktualität der Personenstandsregister.

Siehe auch