Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

 
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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der [[Schweigepflicht]].
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Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der [[Schweigepflicht]]. Sie ist von der [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] zu unterscheiden. Bei Anzeigepflichten ist in der Regel nicht (unmittelbar) eine Reaktion des Gerichtes zu erwarten.
  
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==Anzeigepflichten des Betreuers==
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==Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht==
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* Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn der Betreute eine von den §§ 1839 ff BGB abweichende [[Geldanlage|Vermögensverwaltung]] wünscht, § 1838 Abs. 2 BGB.
 
* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
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*Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der [[Rechnungslegung]] mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) [[Selbstverwaltungserklärung|selbst verwaltet]], § 1865 Abs. 2 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
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*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Berufsbetreuer) möglich ist.
  
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==Anzeigepflicht des Auftragnehmenden bei Ablehnung==
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==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
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Wer in Deutschland zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist (z.B. [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]), ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt (z.B. wegen Überforderung), verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber (hier: [[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]) unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Betreuungsauftraggeber von der Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann vom [[Betreuungsgericht]] ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] zusätzlich für den Betreuten [[Betreuerbestellung|bestellt werden]].  
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
  
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==Anzeigepflicht des Unternehmers bei Unfällen und Berufskrankheiten==
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*Alle 6 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]].
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Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]].
 
  
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==Anzeigepflicht der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit wegen der möglichen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen==
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==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
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Arbeitgeber in Deutschland mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX müssen einmal jährlich bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit für das vergangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Genaueres ist in § 163 SGB IX sozialgesetzlich geregelt.
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*Die [[Betreuungsbehörde]] hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 Abs. 2 BtOG
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*Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der [[Registrierung]] mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.
  
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==Strafanzeige zur Ermöglichung der öffentlichen Klage==
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==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
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Gemäß dem § 158 der deutschen Strafprozessordnung kann die Anzeige einer Straftat in Deutschland bei einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde oder einem Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist dort stets zu beurkunden.
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Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „[[Sterbehilfe|Gnadentod]]“ vom Oktober 1939.
  
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Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland gemäß § 138 StGB eine Straftat gegen die [[ordre public|öffentliche Ordnung]]. Straflos bleiben in der Regel gemäß § 139 Abs. 2 StGB nur Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger.
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Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
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==Anzeigepflicht des Finders und der Finderin==
 
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Wer in Deutschland eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der (ehrliche) Finder oder die Finderin die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so müssen der Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde (= Fundamt) angezeigt werden (Ausnahme: der Wert des Fundes liegt unter 10 Euro). Diese Anzeigepflicht für alle Menschen ist in § 965 BGB gesetzlich normiert.
 
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==Anzeigepflicht des Mieters und der Mieterin==
 
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Der Mieter und die Mieterin einer Mietsache in Deutschland haben dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder wenn ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache anmaßt.
 
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Unterlässt der Mieter oder sein [[Betreuer]] diese Anzeige, dann ist er dem Vermieter zum [[Schadensersatz]] gemäß § 536c Abs. 2 BGB verpflichtet.
 
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==Anzeigepflicht bei [[Waffenfund|Waffen-]] oder Munitionsfund==
 
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Wer eine Schusswaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, [[Betreuer]] oder [[Rechtspfleger|Pfleger]] erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist im deutschen Waffengesetz (WaffG) geregelt.
 
  
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==Anzeigepflicht für Ruhestands- und frühere Beamte==
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==Anzeigepflicht für Geburten von Kindern in Deutschland==
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Beamte im Ruhestand oder ehemalige Beamte mit Versorgungsbezügen müssen ihrer letzten obersten Dienstbehörde anzeigen, wenn sie außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen, durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Diese Anzeigepflicht ist im deutschen Bundesbeamtengesetz (§ 105 BBG) geregelt. Eine entsprechende Regelung wurde meist auch in die Landesbeamtengesetze übernommen (z.B. § 88a LBG [[Baden-Württemberg|BW]] Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses).
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Neugeborene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das ist in § 18, § 19 und § 20 PStG gesetzlich geregelt. Es geht dabei um die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
  
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Deutsche Beamte sollen der ganzen Bevölkerung dienen, nicht einer politischen Partei. Sie sollen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Beamte sollen durch ihr ganzes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des deutschen Grundgesetzes stehen und für deren Erhaltung eintreten. Deshalb müssen sie als notwendige Bedingung für ein lebenslanges Beamtenverhältnis einen Diensteid leisten. Beamtenrechte können in Deutschland auch wieder verloren gehen, z.B. durch ein [[Strafprozess|Strafurteil]].
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==Anzeigepflicht für Sterbefälle in Deutschland==
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Verstorbene müssen den jeweils zuständigen [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämtern von Deutschland innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Das ist in § 28, § 29 und § 30 PStG gesetzlich geregelt und wichtig für die Aktualität der [[Personenstand]]sregister.
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==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
 
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Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.
 
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Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
 
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Mitteilungspflicht]], [[Auskunftspflicht]]
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* [[Genehmigungspflichten]], [[Überprüfungsfrist]]
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* [[Mitteilungspflicht]], [[Personenstand]], [[Auskunftspflicht]], [[Finanzamt]], [[Anlagegeld]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]]
 
* [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Vulnerabilität]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
 
* [[Unterstützungspflicht]]
−
* [[Beamte als Betreuer]]
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* [[Beamte als Betreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Behördenbetreuer]]
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* [[Behördenbetreuer]]
 
 
* [[Strafprozess]]
 
* [[Strafprozess]]
 
* [[Waffenfund]]
 
* [[Waffenfund]]

Aktuelle Version vom 25. Juli 2026, 11:55 Uhr

Allgemeines

Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht. Sie ist von der Genehmigungspflicht zu unterscheiden. Bei Anzeigepflichten ist in der Regel nicht (unmittelbar) eine Reaktion des Gerichtes zu erwarten.

Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht

  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn der Betreute eine von den §§ 1839 ff BGB abweichende Vermögensverwaltung wünscht, § 1838 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  • Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
  • Der Betreuer hat dem Gericht im Rahmen der Rechnungslegung mitzuteilen, wenn der Betreute seine Konten (teilweise) selbst verwaltet, § 1865 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen Zwangsbehandlung anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund Kündigung des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
  • Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem Einwilligungsvorbehalt nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des Aufgabenkreises oder die mögliche Aufhebung der Betreuung. Das betrifft auch einen möglichen Betreuerwechsel von einem Berufsbetreuer hin zu einem Ehrenamtler.
  • Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Berufsbetreuer) möglich ist.

Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde

Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht

  • Die Betreuungsbehörde hat dem Gericht den Verdacht der Nichteignung eines Betreuers mitzuteilen, § 9 Abs. 2 BtOG
  • Die Betreuungsbehörde (Stammbehörde) hat dem Gericht den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung mitzuteilen, § 27 Abs. 4 BtOG, ebenso das Erlöschen einer vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG.

Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten

Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.

Heute gelten ehrenamtliche Betreuungen im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine freiwillige Betreuungsübernahme vor der Betreuerbestellung in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG BW).

Anzeigepflicht für Geburten von Kindern in Deutschland

Neugeborene müssen den jeweils zuständigen kommunalen Standesämtern von Deutschland innerhalb einer Woche angezeigt werden. Das ist in § 18, § 19 und § 20 PStG gesetzlich geregelt. Es geht dabei um die Aktualität der Personenstandsregister.

Anzeigepflicht für Sterbefälle in Deutschland

Verstorbene müssen den jeweils zuständigen kommunalen Standesämtern von Deutschland innerhalb von 3 Tagen angezeigt werden. Das ist in § 28, § 29 und § 30 PStG gesetzlich geregelt und wichtig für die Aktualität der Personenstandsregister.

Siehe auch