Betreuungsarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren. Auch die Vorbereitung und Organisation von [[Fortbildung]]sveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema. | + | In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren (auf Englisch: "common law"). Auch die Vorbereitung und Organisation von [[Fortbildung]]sveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema. |
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*Entwicklung von [[Betreuervorschlag|Anforderungsprofilen]] für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]; | *Entwicklung von [[Betreuervorschlag|Anforderungsprofilen]] für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]; | ||
*Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsmaterialien]] für Betreuer; | *Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsmaterialien]] für Betreuer; | ||
| − | *Koordination der [[Beratung]]s-, Unterstützungs-, Einführungs- und | + | *Koordination der [[Beratung]]s-, [[Unterstützungspflicht|Unterstützungs-]], Einführungs- und [[Fortbildung]]smaßnahmen der Behörde, der [[Betreuungsverein]]e und des [[Betreuungsgericht]]es; |
| − | *Erhebung der genauen [[Betreuungszahlen|Zahlen der Betreuten]] im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser [[Vulnerabilität|vulnerablen Personen]], damit Planungsdaten für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen; | + | *Erhebung der genauen [[Betreuungszahlen|Zahlen der Betreuten]] im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser [[Vulnerabilität|vulnerablen Personen]], damit '''korrekte Planungsdaten''' für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen; |
| − | *Erarbeitung einer Dokumentation mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung; | + | *Erarbeitung einer [[Dokumentationspflicht|Dokumentation]] mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung; |
*Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch [[Vorsorgevollmacht]]; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsbroschüren]] | *Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch [[Vorsorgevollmacht]]; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von [[Broschüren|Informationsbroschüren]] | ||
*Erarbeitung von Kriterien für die Feststellung, wann eine Person [[Berufsbetreuer]] ist und welche beruflichen Kenntnisse hierfür vorliegen sollten; Kriterien für die sog. „Mischkalkulation“ bei der Übernahme von Betreuungen durch [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]. | *Erarbeitung von Kriterien für die Feststellung, wann eine Person [[Berufsbetreuer]] ist und welche beruflichen Kenntnisse hierfür vorliegen sollten; Kriterien für die sog. „Mischkalkulation“ bei der Übernahme von Betreuungen durch [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]. | ||
*[[Betreuungsgerichtshilfe]] | *[[Betreuungsgerichtshilfe]] | ||
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| + | In [[Baden-Württemberg]] müssen die [[Betreuungsbehörde]]n seit 2026 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten [[Krankenversicherung]] e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der [[Sozialhilfe]] und der [[Eingliederungshilfe]] eng zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich alle Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen deshalb eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Es sollen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, deren Vorsitz und die Geschäfte auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde führt und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Alle Beteiligten tragen die ihnen durch diese Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. | ||
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| + | Diese zukünftigen Arbeitsgemeinschaften zur besseren inklusiven (Rechts-)Betreuung vor Ort sollen mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den [[Betreuungsbehörde]]n vertrauensvoll und solidarisch zusammenarbeiten. Die [[Aufsicht|Rechtsaufsicht]] führt für die einzelnen Betreuungsfälle bzw. die betreuten Menschen das jeweils zuständige [[Betreuungsgericht]] bzw. die Heimaufsicht. Dies ist im neuen Landesheimgesetz (TPQG BW) geregelt. Die [[Interoperabilität]] der neuen [[elektronische Patientenakte|elektronischen Patientenakte]] kann (hoffentlich) die Arbeit der vielen Beteiligten in der Zukunft sehr erleichtern. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
| − | * [[Betreuervorschlag]] | + | * [[Allgemeines]], [[Betreuervorschlag]] |
| + | * [[Betreuerpflichten]] | ||
* [[Beaufsichtigung]] | * [[Beaufsichtigung]] | ||
| − | * [[Amtsermittlungspflicht]] | + | * [[Amtsermittlungspflicht]], [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Forensik]] |
| + | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]], [[Gesamtplanverfahren]] | ||
* [[Informationspflicht]] | * [[Informationspflicht]] | ||
* [[Mailingliste]] | * [[Mailingliste]] | ||
* [[Mitteilungspflicht]] | * [[Mitteilungspflicht]] | ||
* [[Vulnerabilität]] | * [[Vulnerabilität]] | ||
| + | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Föderalismus]], [[Eingruppierung]], [[Gemeinwohlorientierung]] | ||
| + | * [[Unterstützungspflicht]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]] | ||
| + | * [[Verbraucherstreitbeilegung]] | ||
| + | * [[Betreuungsplan]] ist weggefallen! | ||
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]] | [[Kategorie:Betreuungsbehörde]] | ||
[[Kategorie:Betreuungsverein]] | [[Kategorie:Betreuungsverein]] | ||
Aktuelle Version vom 16. September 2026, 13:54 Uhr
Betreuungsarbeitsgemeinschaften sind informelle Arbeitskreise zwischen Betreuungsbehörde, Betreuungsvereinen, teilweise auch Betreuungsgerichten und Arbeitsgemeinschaften von Berufsbetreuern.
Landesrecht
Mehrere Landesausführungsgesetze zum Betreuungsgesetz sehen verpflichtend die Bildung von Betreuungsarbeitsgemeinschaften vor. Dies sind folgende Bundesländer:
In den anderen acht Bundesländern bestehen diese oft auf freiwilliger Basis.
Sitzungsthemen
In den Sitzungen der Betreuungsarbeitsgemeinschaften werden meist allgemein interessierende Themen, sowie die örtliche Gerichts- und Behördenpraxis von gesetzlichen Bestimmungen, besprochen. Es wird versucht, allgemein akzeptierte örtliche Verfahrensweisen zu etablieren (auf Englisch: "common law"). Auch die Vorbereitung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen auf örtlicher Ebene ist oft Gesprächsthema.
Ist eine Betreuungsarbeitsgemeinschaft eingerichtet, so sollte dieses Gremium u.a. folgende Aufgaben haben:
- Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern;
- Entwicklung von Anforderungsprofilen für ehrenamtliche Betreuer;
- Entwicklung von Strategien zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, Herausgabe von Informationsmaterialien für Betreuer;
- Koordination der Beratungs-, Unterstützungs-, Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Behörde, der Betreuungsvereine und des Betreuungsgerichtes;
- Erhebung der genauen Zahlen der Betreuten im jeweiligen Bezirk und Darstellung der Lebensverhältnisse dieser vulnerablen Personen, damit korrekte Planungsdaten für die künftige Betreuungsarbeit zur Verfügung stehen;
- Erarbeitung einer Dokumentation mit detaillierter Beschreibung über die in der Region vorhandenen Einrichtungen für ambulante und stationäre Behandlung und soziale Betreuung;
- Entwicklung von Strategien zur Betreuungsvermeidung durch Vorsorgevollmacht; Aufklärungskampagnen, Herausgabe von Informationsbroschüren
- Erarbeitung von Kriterien für die Feststellung, wann eine Person Berufsbetreuer ist und welche beruflichen Kenntnisse hierfür vorliegen sollten; Kriterien für die sog. „Mischkalkulation“ bei der Übernahme von Betreuungen durch Berufs- und Vereinsbetreuer.
- Betreuungsgerichtshilfe
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg müssen die Betreuungsbehörden seit 2026 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe eng zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich alle Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen deshalb eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Es sollen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, deren Vorsitz und die Geschäfte auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde führt und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Alle Beteiligten tragen die ihnen durch diese Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
Diese zukünftigen Arbeitsgemeinschaften zur besseren inklusiven (Rechts-)Betreuung vor Ort sollen mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll und solidarisch zusammenarbeiten. Die Rechtsaufsicht führt für die einzelnen Betreuungsfälle bzw. die betreuten Menschen das jeweils zuständige Betreuungsgericht bzw. die Heimaufsicht. Dies ist im neuen Landesheimgesetz (TPQG BW) geregelt. Die Interoperabilität der neuen elektronischen Patientenakte kann (hoffentlich) die Arbeit der vielen Beteiligten in der Zukunft sehr erleichtern.
Siehe auch
- Allgemeines, Betreuervorschlag
- Betreuerpflichten
- Beaufsichtigung
- Amtsermittlungspflicht, Betreuungsgerichtshilfe, Forensik
- Sozialpsychiatrischer Dienst, Gesamtplanverfahren
- Informationspflicht
- Mailingliste
- Mitteilungspflicht
- Vulnerabilität
- Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden, Föderalismus, Eingruppierung, Gemeinwohlorientierung
- Unterstützungspflicht, Ergänzungsbetreuer, Verhinderungsbetreuer
- Verbraucherstreitbeilegung
- Betreuungsplan ist weggefallen!