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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB. | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB. | ||
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| − | Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]. | ||
*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist. | *Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist. | ||
Version vom 3. Januar 2026, 14:47 Uhr
Allgemeines
Die Anzeigepflicht ist rechtlich das Gegenteil der Schweigepflicht.
Anzeigepflichten des Betreuers ggü dem Betreuungsgericht
- Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
- Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen Zwangsbehandlung anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund Kündigung des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB.
- Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem Einwilligungsvorbehalt nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des Aufgabenkreises oder die mögliche Aufhebung der Betreuung. Das betrifft auch einen möglichen Betreuerwechsel von einem Berufsbetreuer hin zu einem Ehrenamtler.
- Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.
Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde
Berufsbetreuer inkl. Vereinsbetreuer haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die Registrierung erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Meldungen und den Verlist der Haftpflichtversicherung, § 25 BtOG. Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten
Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.
Heute gelten ehrenamtliche Betreuungen im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine freiwillige Betreuungsübernahme vor der Betreuerbestellung in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG BW).