Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 3: Zeile 3:
 
*Einführung und [[Fortbildung]] über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung in Deutschland]]
 
*Einführung und [[Fortbildung]] über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung in Deutschland]]
  
−
*Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Betreuungsbehörde]]
+
*[[Unterstützungspflicht|Unterstützung]] und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Betreuungsbehörde]]
  
 
*Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im [[Betreuungsverein]] für den Ehrenamtlichen
 
*Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im [[Betreuungsverein]] für den Ehrenamtlichen

Version vom 25. März 2026, 12:53 Uhr

Die in § 22 BtOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsvereinen soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre freiwilligen Ehrenamtlichen enthalten:

  • Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im Betreuungsverein für den Ehrenamtlichen
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Betreuungsverein und Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die Betreuungsbehörde
  • Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, Vermögenslage, Wohnsituation, Wohnort

Weblinks

Siehe auch