Unterstützungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://iris.who.int/handle/10665/349654 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung]
 
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Version vom 23. Februar 2025, 12:32 Uhr

Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.

Die Träger der Sozialhilfe in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der Sozialhilfe (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der Sozialhilfe bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen.

Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland

Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.

Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit

Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung regelmäßig arbeiten möchten.

Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.

Unterstützungspflicht des Ehegatten

Die Ehegatten sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).

Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: Unterbringung) verfassungsrechtlich zulässig.

Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie

In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder. Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).

Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.

Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung

Wer in Deutschland vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich (= durch unerlaubte Handlung) verletzt hat, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen oder noch weiterhin entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auch auf die Nachteile, welche die unerlaubte Handlung für die Erwerbstätigkeit oder das berufliche Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Gemeint sind hier vor allem berufliche Nachteile durch eine Krankheit oder Behinderung, die von dem geständigen oder gerichtlich überführten Schädiger zu verantworten ist.

Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.

Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis

Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und Ausländer dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag

Die Rechtsbeziehungen der Pflegekassen in Deutschland zu den einzelnen Leistungserbringern der Pflege vor Ort sind im siebten Kapitel des elften Buches des deutschen Sozialgesetzbuches geregelt. Nur die Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind durch die gesetzliche Pflegeversicherung erstattungsfähig. Gewerbliche Pflegedienste, die keine Zulassung besitzen, müssen vom Gepflegten stets privat bezahlt werden.

Die durch die zuständige Pflegekasse des Betreuten erstattungsfähigen Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege sind im 4. Kapitel und 3. Abschnitt des 11. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches beschrieben (§§ 36 bis 43c SGB XI). Die Daten der pflegerischen Versorgung des Betreuten könnten gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V zukünftig von geschulten Pflegekräften laufend in die elektronische Patientenakte eingestellt werden.

gegenseitige Unterstützungspflicht für alle Menschen?

Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen.

Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten Selbstbestimmung, ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln. Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche Zugang zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.

Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.

Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am Arbeitsplatz und in der Gemeinde erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.

Siehe auch

Weblinks