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Aktuelle Version vom 21. September 2026, 10:30 Uhr
Allgemeines
Die „erweiterte Unterstützung“ wird in § 8 Abs. 2 BtOG (= Betreuungsorganisationsgesetz) genannt. Bei dieser Wunschvorstellung des deutschen Gesetzgebers handelt es sich um eine Unterstützungsform für mehr oder weniger rechtlich orientierungslose Menschen, die ausdrücklich nicht zu einer Betreuerbestellung führt. Auch soll die für den einwohnenden hilfsbedürftigen Menschen zuständige Betreuungsbehörde diesen nicht rechtlich vertreten müssen. Fraglich ist, wer dies dann vor Ort verantwortlich unter Beachtung der Grund- und Menschenrechte tun wird.
Literatur
- Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21
- Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251
Siehe auch
- Betreuungsrechtsreform, Betreuungsorganisationsgesetz, Gemeinwohlorientierung, Betreuungsvoraussetzung
- Betreuungsbehörde, Amtsermittlungspflicht, Personenstand
- unterstützte Entscheidungsfindung, unterstützte Kommunikation, Assistenzleistungen
- Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden, Altenheim, betreutes Wohnen