Sozialpsychiatrischer Dienst: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Siehe auch) |
K (→Siehe auch) |
||
| (2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| − | Menschen in Deutschland mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung sowie deren Angehörige stehen in ihrer jeweils besonderen Lebenssituation häufig vor tiefgreifenden Problemen und haben viele Fragen. Die Sozialdienste der | + | Menschen in Deutschland mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung sowie deren Angehörige stehen in ihrer jeweils besonderen Lebenssituation häufig vor tiefgreifenden Problemen und haben viele Fragen. Die Sozialdienste der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Gesundheitsämter bieten hoffentlich qualifizierte Hilfen dafür an. Die Teams bestehen meistens aus Sozialarbeitenden und sozialpädagogischen Fachkräften und arbeiten mit den fachärztlichen Diensten des Gesundheitsamtes vor Ort eng zusammen. |
Sozialpsychiatrische Dienste sind in den [[Psychisch-Kranken-Gesetz|entsprechenden Landesgesetzen]] geregelt. In [[Baden-Württemberg]] ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten einschlägig (§ 6 PsychKHG BW). Die Einschränkung von [[Grundrechte]]n der psychisch Kranken wird durch § 56 PsychKHG BW ermöglicht bzw. gesetzlich gerechtfertigt. Dieses Landesgesetz ist seit dem [[Neu|01.01.2015]] in Kraft. Eine Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Rechtsbetreuenden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Rahmen einer fallbezogenen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] Vorteile für alle Beteiligten bedeuten. | Sozialpsychiatrische Dienste sind in den [[Psychisch-Kranken-Gesetz|entsprechenden Landesgesetzen]] geregelt. In [[Baden-Württemberg]] ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten einschlägig (§ 6 PsychKHG BW). Die Einschränkung von [[Grundrechte]]n der psychisch Kranken wird durch § 56 PsychKHG BW ermöglicht bzw. gesetzlich gerechtfertigt. Dieses Landesgesetz ist seit dem [[Neu|01.01.2015]] in Kraft. Eine Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Rechtsbetreuenden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Rahmen einer fallbezogenen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]] Vorteile für alle Beteiligten bedeuten. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
| − | * [[Psychisch-Kranken-Gesetz]] | + | * [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]] |
* [[Vulnerabilität]], [[Diskriminierungsverbot]] | * [[Vulnerabilität]], [[Diskriminierungsverbot]] | ||
* [[elektronische Patientenakte]] (ePA), [[Notfalldaten]] | * [[elektronische Patientenakte]] (ePA), [[Notfalldaten]] | ||
| Zeile 16: | Zeile 16: | ||
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] | * [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] | ||
* [[Grundrechte]] | * [[Grundrechte]] | ||
| − | * [[ordre public]], [[Polizeirecht]] | + | * [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]] |
* [[Ausländer]], [[Behindertenkonvention]], [[Haager Übereinkommen]] | * [[Ausländer]], [[Behindertenkonvention]], [[Haager Übereinkommen]] | ||
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Eingruppierung]] | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Eingruppierung]] | ||
Aktuelle Version vom 13. Juli 2026, 11:35 Uhr
Menschen in Deutschland mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung sowie deren Angehörige stehen in ihrer jeweils besonderen Lebenssituation häufig vor tiefgreifenden Problemen und haben viele Fragen. Die Sozialdienste der kommunalen Gesundheitsämter bieten hoffentlich qualifizierte Hilfen dafür an. Die Teams bestehen meistens aus Sozialarbeitenden und sozialpädagogischen Fachkräften und arbeiten mit den fachärztlichen Diensten des Gesundheitsamtes vor Ort eng zusammen.
Sozialpsychiatrische Dienste sind in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. In Baden-Württemberg ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten einschlägig (§ 6 PsychKHG BW). Die Einschränkung von Grundrechten der psychisch Kranken wird durch § 56 PsychKHG BW ermöglicht bzw. gesetzlich gerechtfertigt. Dieses Landesgesetz ist seit dem 01.01.2015 in Kraft. Eine Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Rechtsbetreuenden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Rahmen einer fallbezogenen Betreuungsarbeitsgemeinschaft Vorteile für alle Beteiligten bedeuten.
Siehe auch
- Psychisch-Kranken-Gesetz, Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren
- Vulnerabilität, Diskriminierungsverbot
- elektronische Patientenakte (ePA), Notfalldaten
- Krankenhaussozialdienst
- Anhörung, Betreuungsrichter
- MDK-Gutachten
- Eingliederungshilfe
- Rechtsprechung zur Anhörung
- Unterbringungsähnliche Maßnahme
- Unterbringung
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
- Grundrechte
- ordre public, Polizeirecht, Forensik
- Ausländer, Behindertenkonvention, Haager Übereinkommen
- Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden, Eingruppierung
- Unterstützungspflicht
- Betreuungsgerichtshilfe
- Subsidiaritätsprinzip