Föderalismus: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und Ländern (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung). | + | Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung). |
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| + | ==Siehe auch== | ||
| + | * [[Gesetzgebung]], [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]] | ||
| + | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Wahlrecht]], [[Finanzamt]], [[Schuldnerverzeichnis]] | ||
| + | * [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Rechtsprechung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Behindertenkonvention]], [[Gemeinwohlorientierung]] | ||
| + | * [[Polizeirecht]], [[ordre public]], [[Forensik]] | ||
[[Kategorie:Rechtsnormen]] | [[Kategorie:Rechtsnormen]] | ||
Aktuelle Version vom 15. September 2026, 11:31 Uhr
Allgemeines
Der Fachbegriff Föderalismus bezeichnet die verfassungsrechtliche Gestaltungsform eines Bundesstaates, in dem den Gliedern bzw. Ländern möglichst große staatliche Selbständigkeit verliehen bleibt. Der Begriff leitet sich vom lateinischen „foedus“ her.
Bündnis (lat. foedus)
Das lateinische Wort „foedus“ hatte zahlreiche Bedeutungen. Es konnte sowohl Vertrag (juristisch) als auch Bündnis bedeuten (durch Schwur oder Versprechen wie in der alten Eidgenossenschaft = Schweiz seit 1386). Auch ein einfacher Bund zwischen Menschen durch emotionale Liebe oder Treue, eine Interessenverbindung, im übertragenen Sinn eine abstrakte Bestimmung oder ein Gesetz konnten mit „foedus“ gemeint sein.
Unitarismus und Partikularismus
Das emotionale menschliche Streben nach einer starken Zentralgewalt in einem Bundesstaat (= Unitarismus) soll meist der Vereinfachung von komplizierten Verwaltungsstrukturen (= Bürokratie) dienen. Mit Partikularismus dagegen wird das entgegengesetzte Streben kleinerer Gliedstaaten oder Landschaften im vereinigten Bundesstaat bezeichnet. Sowohl der Unitarismus als auch der Partikularismus sind natürliche gruppendynamische Tendenzen unter Menschengruppen im Staat, also zwischen vielfältigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.
Bundesrepublik Deutschland
Träger des sogenannten kooperativen und koordinierenden Föderalismus in Deutschland sind vor allem die Regierungen von Bund und Ländern (insgesamt 17 deutsche Regierungen bzw. Exekutiven). Gemäß dem Grundgesetz von 1949 sollen diese Regierungen in einem zweistufigen Staatsaufbau von Bund und Ländern kooperativ zusammenwirken. Die Länderzusammenarbeit beruht quasi auf einem Bündnisvertrag s.o. und die Kooperation von Bund und Ländern wird durch die ursprünglich westdeutsche Verfassung, d.h. durch das Deutsche Grundgesetz geregelt. Erhellend sind in diesem Zusammenhang vor allem Art. 84 GG (landeseigene Verwaltung), Art. 85 GG (Auftragsverwaltung) und Art. 86 GG (bundeseigene Verwaltung).
Föderalismus im Betreuungsrecht
Die zentralen Gesetze (BGB, FamFG, BtOG und VBVG) sind Bundesgesetze, die BtRegV ist eine Bundesrechtsverordnung.
Dennoch gibt es auch landesrechtliche Regelungen. So gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Ausführungsgesetz zum BtOG. Hier ist zB geregelt, wo die örtlichen Betreuungsbehörden errichtet sind und ob es eine oder mehrere überörtliche Betreuungsbehörden gibt.
Außerdem, wer für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Betreuungsvereinen zuständig ist und ob es zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen (über § 14 BtOG hinaus) gibt.
Die Förderung der Betreuungsvereine für die Querschnittsaufgaben erfolgt ebenfalls landesrechtlich. Und für die verbindiche Vergütungseinstufung von Berufsbetreuern (§ 8 Abs. 3, 4 VBVG) sind in einigen Bundesländern andere Stellen (als die Amtsgerichtsvorstände) zuständig.
Die Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke sind ebenfalls Landesrecht. Oft für Betreuer auch wichtig: die landesrechtlichen Bestimmungen über betreute Wohnformen oder die Bestattungsgesetze.