Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

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Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
 
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#§ 1822 BGB [[Auskunftspflicht]] über persönliche Lebensumstände des Betreuten
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#§ 1828 Abs. 2 BGB (Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bei [[Heilbehandlung]]en)
 
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 
#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
 
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In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
 
In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
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*§ 117 Abs. 2 SGB IX: Gesamtplanverfahren bei der [[Eingliederungshilfe]]
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*§ 13 Abs. 4 SGB X (Begleitung als Beistand bei Vorsprachen bei Behörden)
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*§ 432 FamFG: Freiheitsentziehungsverfahren
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*§ 117 Abs. 2 SGB IX: [[Gesamtplanverfahren]] bei der [[Eingliederungshilfe]]
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*§ 179 SGB IX: Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der [[Schwerbehindertenausweis|schwerbehinderten Menschen]]
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*§ 432 FamFG: [[unterbringungsähnliche Maßnahme|Freiheitsentziehungsverfahren]]
 
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
 
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
  
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Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen.
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Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der [[Bundesländer]]).
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
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* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
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* [[Selbstbestimmung]]
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* [[Selbstbestimmung]], [[Assistenzleistungen]], [[Gesamtplanverfahren]]
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* [[Vulnerabilität]]
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* [[MDK-Gutachten]]
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* [[Unterstützungspflicht]]
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* [[Schweigepflicht]], [[Verbraucherstreitbeilegung]]
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* [[Zugangsrecht]], [[Bankvollmacht]]
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* [[Vertreterdokumentation]], [[Auskunftspflicht]]
 
* [[Grundrechte]]
 
* [[Grundrechte]]
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* [[Anhörung]], [[Vorführung]]
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* [[Beschwerde]]
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* [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Rechtspfleger]], [[Gesetzestexte]]
 
* [[Sachverständigengutachten]]
 
* [[Sachverständigengutachten]]
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* [[Anfangsgespräch]]
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* [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]]
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* [[Erörterungsgespräch]]
 
  
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Aktuelle Version vom 6. Mai 2026, 11:08 Uhr

Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 1822 BGB Auskunftspflicht über persönliche Lebensumstände des Betreuten
  2. § 1828 Abs. 2 BGB (Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bei Heilbehandlungen)
  3. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  4. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  5. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  6. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  7. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  8. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)

In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:

Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der Bundesländer).

Siehe auch