Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

K
 
(37 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
−
Die ''Vertrauensperson'' wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
+
Die ''Vertrauensperson'' (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein [[Anwalt]] oder Familienangehöriger sein.
  
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
 
Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:
  
 +
#§ 1822 BGB [[Auskunftspflicht]] über persönliche Lebensumstände des Betreuten
 +
#§ 1828 Abs. 2 BGB (Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bei [[Heilbehandlung]]en)
 
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 
#§ 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im [[Betreuungsverfahren]])
 
#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
 
#§ 303 Abs. 2 FamFG ([[Beschwerde]]recht)
Zeile 9: Zeile 11:
 
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 
#§ 339 FamFG (Benachrichtigung bei [[Unterbringung]] und deren Verlängerung)
 
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
 
#§ 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an [[Anhörung]]en)
 +
 +
In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:
 +
*§ 13 Abs. 4 SGB X (Begleitung als Beistand bei Vorsprachen bei Behörden)
 +
*§ 117 Abs. 2 SGB IX: [[Gesamtplanverfahren]] bei der [[Eingliederungshilfe]]
 +
*§ 179 SGB IX: Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der [[Schwerbehindertenausweis|schwerbehinderten Menschen]]
 +
*§ 432 FamFG: [[unterbringungsähnliche Maßnahme|Freiheitsentziehungsverfahren]]
 +
*§ 114c StPO: Benachrichtung bei Inhaftierung.
 +
 +
Bei der Ausübung des [[Wahlrecht]]es kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der [[Bundesländer]]).
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
 +
* [[Selbstbestimmung]], [[Assistenzleistungen]], [[Gesamtplanverfahren]]
 +
* [[Vulnerabilität]]
 +
* [[MDK-Gutachten]]
 +
* [[Unterstützungspflicht]]
 +
* [[Schweigepflicht]], [[Verbraucherstreitbeilegung]]
 +
* [[Zugangsrecht]], [[Bankvollmacht]]
 +
* [[Vertreterdokumentation]], [[Auskunftspflicht]]
 +
* [[Grundrechte]]
 +
* [[Anhörung]], [[Vorführung]]
 +
* [[Beschwerde]]
 +
* [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Rechtspfleger]], [[Gesetzestexte]]
 +
* [[Sachverständigengutachten]]
 +
* [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]]
 +
 +
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 +
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Aktuelle Version vom 6. Mai 2026, 11:08 Uhr

Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 1822 BGB Auskunftspflicht über persönliche Lebensumstände des Betreuten
  2. § 1828 Abs. 2 BGB (Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bei Heilbehandlungen)
  3. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  4. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  5. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  6. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  7. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  8. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)

In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:

Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der Bundesländer).

Siehe auch