Bezirksrevisor: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der Staatskasse einlegen.
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Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], vertritt die Interessen der Justizkasse des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]. Er kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerden im Interesse der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.
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Bei einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Regress der Staatskasse]]
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* [[Regress der Staatskasse]], [[Auskunftspflicht]]
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* [[Gerichtskosten]]
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* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[e-Rechnung]], [[Nutzungspflicht]]
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* [[Rechtsmittel]]
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* [[Betreuungsverfahren]], [[Beaufsichtigung]], [[Forensik]]
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* [[Familienverfahrensgesetz]]
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* [[Gerichtskosten]], [[Eidesstattliche Versicherung]]
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* [[Rechtsmittel]], [[Zwangsvollstreckung]]
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* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]
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* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Föderalismus]], [[Polizeirecht]], [[ordre public]]
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==Weblinks==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Revisor Link zur Wikipedia-Seite „Der Revisor“, Uraufführung 1836 in Sankt Petersburg, Autor Nicolai Gogol (1809 – 1852)]
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Aktuelle Version vom 24. Juli 2026, 11:44 Uhr

Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, vertritt die Interessen der Justizkasse des jeweiligen Bundeslandes. Er kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerden im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.

Bei einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also durch einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG.

Siehe auch

Weblinks