Vertrauensperson: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 6. Mai 2026, 11:07 Uhr

Die Vertrauensperson (Person des Vertrauens) wird im Betreuungsrecht an zahlreichen Stellen erwähnt. Es ist eine natürliche Person, die der Betreute benennen kann. Sie ist nicht der Verfahrensbevollmächtigte (nach § 10 FamFG) und muss auch kein Anwalt oder Familienangehöriger sein.

Regelungen finden sich in folgenden Paragraphen:

  1. § 1822 BGB Auskunftspflicht über persönliche Lebensumstände des Betreuten
  2. § 1828 Abs. 2 BGB (Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens bei Heilbehandlungen)
  3. § 274 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Betreuungsverfahren)
  4. § 303 Abs. 2 FamFG (Beschwerderecht)
  5. § 315 Abs. 4 FamFG (Benennung als Verfahrensbeteiligter im Unterbringungsverfahren)
  6. § 335 Abs. 1 FamFG (Beschwerderecht bei Unterbringung)
  7. § 339 FamFG (Benachrichtigung bei Unterbringung und deren Verlängerung)
  8. § 170 Abs. 1 GVG (Teilnahme an Anhörungen)

In weiteren Gesetzen gibt es die Vertrauensperson ebenfalls. Beispiele:

Bei der Ausübung des Wahlrechtes kann ein behinderter Wähler sich ebenfalls einer Person seines Vertrauens bedienen (§ 14 Abs. 5 BWahlO sowie Parallelregelungen der Länder).

Siehe auch