Diskriminierungsverbot
Allgemeines
Im Zusammenhang mit der sehr langsam, aber gründlich fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland wurde vom deutschen Gesetzgeber (= Deutscher Bundestag) präventiv ein Diskriminierungsverbot zum Schutz der Versicherten erlassen. Demnach dürfen Versicherte von den Kranken- und Pflegekassen weder bevorzugt noch benachteiligt werden, weil sie der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte widersprechen, einen Zugriff auf Daten in einer Telematik-Anwendung im Wege der Einwilligung erlauben oder im Wege eines Widerspruchs verweigern oder ihre Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union ausüben (siehe § 335 SGB V).
Diskriminierungsverbote im Deutschen Grundgesetz
Niemand darf in Deutschland wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden und niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dies steht in Art. 3 Abs. 3 GG und gilt hier für alle Menschen.
Diese Diskriminierungsverbote gelten jedoch nicht absolut, sondern fallbezogen. Deswegen müssten Ungleichbehandlungen für die Erreichung eines legitimen Zwecks vom Verursacher, z.B. dem Arbeitgeber, gegebenenfalls vor Gericht gut begründet werden können. Gelingt ihm dies, dann hat seine gerichtlich überprüfte Ungleichbehandlung vor Art. 3 GG selbst dann Bestand, wenn sie zu unterschiedlichen rechtlichen Behandlungen (= Diskriminierungen) von Personen verschiedener Sprache oder Herkunft, verschiedener religiöser oder weltanschaulicher Anschauung führen.
Spezielleres könnten auch Antidiskriminierungsgesetze der deutschen Bundesländer regeln.
Diskriminierungsverbote in der Europäischen Charta der Grundrechte
Niemand darf in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen seines Geschlechtes, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, seiner genetischen Merkmale, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner politischen oder sonstigen Anschauung, seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden. Dies steht in Art. 21 im III. Kapitel zum Europäischen Grundrecht der Gleichheit seit dem Jahr 2001 zum Nachlesen.
Trotzdem sind die Diskriminierungen innerhalb der Europäischen Union aus alter Gewohnheit leider immer noch an der Tagesordnung. Solche kollektiven Gewohnheitsänderungen zum Besseren im Staat dauern in der Regel mehrere Generationen. Sie könnten durch eine gute Mütterfortbildung und -unterstützung stark beschleunigt werden.