Auskunftspflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Gemäß § 666 BGB ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Bei ehrenamtlichen Betreuern, die keine Angehörigen des Betreuten sind, ist es fraglich, wer im Einzelfall als Auftraggeber gilt: der unterstützende Betreuungsverein oder das zuständige Betreuungsgericht. Der Betreute selbst kann rechtslogischerweise nicht als Auftraggeber gelten, da er dann ja nicht betreut werden müsste, sondern Dienstleistende mit seinen Angelegenheiten selbst beauftragen könnte. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht ist spezialgesetzlich in § 1864 Abs. 1 BGB geregelt:

Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.

Siehe auch