Unterstützungspflicht

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.

Die Träger der Sozialhilfe in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschafften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der Sozialhilfe (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der Sozialhilfe bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und haftbar. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen.

Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland

Die BetreuerInnen unterstützen seit dem 01.01.2023 die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.

Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit

Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung regelmäßig arbeiten möchten.

Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.

Unterstützungspflicht des Ehegatten

Die Ehegatten sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).

Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigen und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: Unterbringung) verfassungsrechtlich zulässig.

Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie

In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder. Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB).

Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000,00 Euro beträgt.

Siehe auch