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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
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| − | Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern. | + | Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. |
| | + | Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern. |
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| − | Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht [[Mitteilungspflicht|mitzuteilen]].
| + | ==Welche Vergütungen sind betroffen?== |
| | + | Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Bei Selbstzahlern kann der Betreuer bei jeweiliger Quartalsfälligkeit dann den Betrag entnehmen (sofern er die [[Vermögenssorge]] innehat). |
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| − | Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.
| + | ==Dauer der Anordnung== |
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| − | Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.
| + | Die Vergütungsanordnung selbst muss nicht befristet sein. Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie aber zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem vergütungsrelevante Änderungen unverzüglich dem Gericht [[Mitteilungspflicht|mitzuteilen]]. |
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| | + | ==Antrag nötig?== |
| | + | Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein. |
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| | + | ==Aufhebung der Dauerzahlung== |
| | + | Eine Aufhebung (§ 48 Abs. 1 FamFG) ist notwendig, wenn der [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] wird oder die Betreuung endet ([[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Tod des Betreuten]]). |
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| | + | ==Beschluss nötig?== |
| | + | Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und das Fälligkeitsdatum enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen. |
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| | + | ==Sind bei Zahlungsverzögerungen Verzugszinsen fällig?== |
| | Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor. | | Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor. |
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| | + | ==Dauervergütung als Regelfall?== |
| | Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. Auf dem neuen amtlichen Antragsformular für Vergütungen bei Gerichten in NRW (ab 1.4.26) ist auch die Option „Dauervergütung“ enthalten. | | Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. Auf dem neuen amtlichen Antragsformular für Vergütungen bei Gerichten in NRW (ab 1.4.26) ist auch die Option „Dauervergütung“ enthalten. |
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