Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Bei Selbstzahlern kann der Betreuer bei jeweiliger Quartalsfälligkeit dann den Betrag entnehmen (sofern er die [[Vermögenssorge]] innehat). | Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Bei Selbstzahlern kann der Betreuer bei jeweiliger Quartalsfälligkeit dann den Betrag entnehmen (sofern er die [[Vermögenssorge]] innehat). |