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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.
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Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden.  
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Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.
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Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht [[Mitteilungspflicht|mitzuteilen]].
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==Welche Vergütungen sind betroffen?==
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Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Bei Selbstzahlern kann der Betreuer bei jeweiliger Quartalsfälligkeit dann den Betrag entnehmen (sofern er die [[Vermögenssorge]] innehat).
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Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.
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==Dauer der Anordnung==
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Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.  
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Die Vergütungsanordnung selbst muss nicht befristet sein. Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie aber zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem vergütungsrelevante Änderungen unverzüglich dem Gericht [[Mitteilungspflicht|mitzuteilen]].
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==Antrag nötig?==
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Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.
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==Aufhebung der Dauerzahlung==
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Eine Aufhebung (§ 48 Abs. 1 FamFG) ist notwendig, wenn der [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] wird oder die Betreuung endet ([[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Tod des Betreuten]]).
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==Beschluss nötig?==
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Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und das Fälligkeitsdatum enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.
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==Sind bei Zahlungsverzögerungen Verzugszinsen fällig?==
 
Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor.
 
Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor.
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==Dauervergütung als Regelfall?==
 
Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. Auf dem neuen amtlichen Antragsformular für Vergütungen bei Gerichten in NRW (ab 1.4.26) ist auch die Option „Dauervergütung“ enthalten.
 
Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. Auf dem neuen amtlichen Antragsformular für Vergütungen bei Gerichten in NRW (ab 1.4.26) ist auch die Option „Dauervergütung“ enthalten.
  

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