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===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte===
 
===Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte===
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Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB. Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.
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Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter [[Schenkung]]en entgegennehmen (§§ 516 ff. BGB). Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“). Siehe dazu unter Literatur.
    
'''Rechtsprechung''':
 
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